Verfahrensgang
AG Jena (Beschluss vom 06.07.2015; Aktenzeichen HRB 301779) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG Jena vom 06.07.2015, Az. HRB 301779, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Gegenstandwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.,- Euro festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Mit UR-Nr. 0848/2015 beurkundete der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin am 26.6.2015 die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Antragstellerin vom selben Tage. Unter § 2 Nummer 13 heißt es in der Urkunde:
"Der Gesellschaftsvertrag wird vollkommen neu gefasst. Der Wortlaut des Gesellschaftsvertrages ergibt sich aus der dieser Urkunde beigefügten Anlage. Die Anlage Gesellschaftsvertrag wurde mit verlesen, sie ist Inhalt und Gegenstand dieser Urkunde."
Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin meldete die Änderung des Gesellschaftsvertrages zur Eintragung in das Handelsregister an. Neben der beurkundeten Beschlussfassung reichte er eine vollständige Fassung des neugefassten Gesellschaftsvertrages ein.
Mit Zwischenverfügung vom 6.7.2015 (Bl. 121 der Registerakte) wies das AG darauf hin, dass die Anmeldung nicht vollzogen werden könne, weil die Satzung nicht im vollständigen Wortlaut beigefügt worden sei, d.h. mit einer notariellen Bescheinigung gemäß § 54 Absatz 1 Satz 2 GmbHG, und bat um Behebung binnen eines Monats. Hierauf erklärte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schreiben vom 7.7.2015 (Bl. 122 der Registerakte), dass eine Bescheinigung gemäß § 54 Absatz 1 Satz 2 GmbH-Gesetz nicht erforderlich sei, da die Satzung der Gesellschaft vollkommen neu gefasst wurde. Mit Schreiben vom 11.7.2015 bestand das AG auf der Einreichung einer notariellen Bescheinigung.
Gegen die Zwischenverfügung vom 6.7.2015 richtet sich die am selben Tage bei Gericht eingegangene Beschwerde vom 14.7.2015 (Bl. 124, 125 der Registerakte), mit der geltend gemacht wird, dass eine Bescheinigung gemäß § 54 Absatz 1 Satz 2 GmbHG nicht erforderlich sei, wenn die Satzung insgesamt neu beschlossen wurde und der Änderungsbeschluss und die geänderte Satzung einheitlich beurkundet wurden.
Das AG half der Beschwerde nicht ab. Wegen der Begründung wird auf den Nichtabhilfebeschluss des AGes (Bl. 126 der Registerakte) Bezug genommen.
II. Die gemäß § 382 Abs. 4 Satz 2, 374 Nr. 1 FamFG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das AG hat zu Recht die Einreichung einer notariellen Bescheinigung gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG gefordert.
1. Nach § 54 Absatz 1 Satz 2 GmbHG ist der Anmeldung der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrags beizufügen; er muss mit der Bescheinigung eines Notars versehen sein, dass die geänderten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags mit dem Beschluss über die Änderung des Gesellschaftsvertrags und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrags übereinstimmen. Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass dieses Erfordernis auch dann gilt, wenn der Beschluss über die Änderung des Gesellschaftsvertrages und der vollständige neue Satzungstext einheitlich beurkundet wurden.
a) Laut § 2 Ziffer 13 der notariellen Urkunde des Verfahrensbevollmächtigten vom 26.6.2015, UR-Nr. 0848/2015, wurde der Gesellschaftsvertrag durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom selben Tage vollkommen neu gefasst und ergab sich der Wortlaut des Gesellschaftsvertrages aus der dieser Urkunde beigefügten Anlage, welche mit verlesen wurde und Inhalt und Gegenstand der Urkunde war.
Für diesen Fall ist das Erfordernis der Einreichung einer notariellen Bescheinigung gemäß § 54 Absatz 1 Satz 2 GmbH-Gesetz in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
b) Nicht umstritten ist im Ausgangspunkt, dass § 54 Absatz 1 Satz 2 GmbHG auch den Fall einer vollständigen Neufassung der Satzung erfasst (Baumbach/Hueck-Zöllner/Noack, GmbH-Gesetz, 20. Auflage, § 54 GmbH-Gesetz, Rn. 11; Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Auflage, Rn. 1011).
c) Ausgehend von dem Sinn der gesetzlichen Regelung, die Übereinstimmung des gesondert eingereichten Satzungswortlautes mit der Beschlussfassung sicherzustellen (Baumbach/Hueck, aaO), gehen einschlägige Rechtsprechung und Teile der Literatur davon aus, dass die Übereinstimmung der angemeldeten Abänderung und der eingereichten Satzungsneufassung mit der Beschlussfassung durch die gemeinsame notarielle Beurkundung hinreichend gesichert ist, so dass die Einreichung einer notariellen Bescheinigung nicht mehr erforderlich ist (OLG Hamm, Beschluss vom 7.1.2010, 15 Wx 179/09, Rn. 4, 5, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.10.2001,3 W 200/01, Rn. 2 ff., juris; Roth/Altmeppen-Roth, GmbH-Gesetz, 7. Auflage, § 54 GmbH-Gesetz, Rn. 7; Rowedder-Schnorbus, GmbH-Gesetz, 5. Auflage, § 54 GmbH-Gesetz, Rn. 14).
Davon ausgehend, dass es darüber hinaus Sinn der Regelung ist, sic...