Rz. 251
Die verdeckte Sacheinlage (Legaldefinition vgl. Rdn 249) kennzeichnet nach § 19 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 GmbHG keine feste Frist zwischen Geldeinlage und Verkehrsgeschäft.[953] Erforderlich ist eine von der GmbH nachzuweisende Absprache (§ 19 Abs. 5 S. 1 GmbHG, vgl. Rdn 255) zwischen GmbH und Inferent. Nach der überholten Vor-MoMiG-Rspr. sollte ein zeitlicher Zusammenhang genügen.[954] Solche Erwägungen sind mE aufgrund des ausdrücklichen MoMiG-Erfordernisses eines Nachweises obsolet. Ausnahmsweise entbehrlich erscheint dieser bei einem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer.[955]
Eine verschleierte Sacheinlage kann bei der Einschaltung Dritter vorliegen, wenn der Dritte der GmbH oder dem Gesellschafter zuzurechnen ist. Die Abgrenzung ist unklar: Zählen dazu z.B. verbundene Unternehmen, Verwandte?[956] Nach der Lit. soll sich die Abgrenzung an §§ 89 Abs. 3 S. 1, 115 Abs. 2 AktG, § 138 Abs. 1 InsO orientieren können.[957] Zurechenbar sei der Leistungsaustausch mit Personen, die "im Innenverhältnis für Rechnung des Inferenten handeln oder für deren Rechnung der Inferent zeichnet", das komme auch bei einer durch mehrere Inferenten beherrschten Gesellschaft in Betracht.[958] Gleiches gilt bei Strohmann-Konstruktionen. Typischer Fall der schädlichen Beteiligung Dritter ist die Weiterleitung der vom Inferenten erhaltenen Bareinlage an ein drittes Unternehmen, an dem der Inferent maßgeblich beteiligt ist oder dessen Gesellschafterkreis sich mit dem der GmbH weitgehend deckt.[959]
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