Rz. 222

Die Geschäftsführer haben (in vertretungsberechtigter Zahl, § 78 GmbHG) die Vertragsänderung zur für die Wirksamkeit der Änderung konstitutiven (§ 54 Abs. 3 GmbHG) Eintragung im Handelsregister gem. § 54 GmbHG anzumelden. Sie sind zwar nicht öffentlich-rechtlich, aber gesellschaftsrechtlich grundsätzlich zur Anmeldung verpflichtet, jedenfalls soweit die beschlossene Satzungsänderung nicht nichtig oder unwirksam ist; bei anfechtbaren Beschlüssen soll die Geschäftsführung abwarten dürfen, ob Gesellschafter anfechten.[869] Kommen die Geschäftsführer der Anmeldepflicht nicht nach, liegt darin ein Pflichtverstoß, der Schadensersatzansprüche oder ihre Abberufung nach sich ziehen kann; Gesellschafter können gegen die Geschäftsführer auf Vornahme der Anmeldung klagen (ggf. durch Vertreter nach § 46 Nr. 8 GmbH oder Aufsichtsrat).[870] Anmelden können auch Dritte mit Vollmacht der Gesellschaft in öffentlicher Beglaubigung, § 12 Abs. 2 HGB. Der beurkundende Notar gilt ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde als ermächtigt, die Eintragung zu beantragen, § 378 Abs. 2 FamFG.[871]

Bei der Anmeldung sind die Änderungen – auch bei Neufassung des Gesellschaftsvertrages – mindestens schlagwortartig anzugeben.[872] Die Anmeldung bedarf (außer bei der Euro-Umstellung, vgl. Rdn 31) öffentlicher Beglaubigung, § 12 Abs. 1 HGB. Die Rücknahme der Anmeldung ist durch den Anmeldeberechtigten (mE aber nicht durch den Notar) bis zur Eintragung im Handelsregister möglich; die Geschäftsführer bedürfen für die Rücknahme grundsätzlich eines Gesellschafterbeschlusses.[873]

[869] Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, § 54 Rn 16; Lutter/Hommelhoff/Bayer, § 54 Rn 7; Roth/Altmeppen/Altmeppen, § 54 Rn 19; MüKo/Harbarth, § 54 Rn 25; Scholz/Priester/Veil, § 54 Rn 24f (der mit Recht darauf hinweist, dass Geschäftsführer, die Beschlüsse, die sie für nichtig halten und nicht anmelden, "auf eigene Gefahr" handeln, weshalb sie "zweckmäßigerweise" auch ihrer Ansicht nach nichtige Beschlüsse anmelden und den Registerrichter dabei auf ihre Zweifel hinweisen würden, wozu sie berechtigt seien); ebenso Henssler/Strohn/Gummert, § 54 Rn 4.
[870] Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, § 54 Rn 16; Scholz/Priester/Tebben, § 54 Rn 24.
[871] Vgl. Scholz/Schneider/Schneider, § 39 Rn 17; OLG Karlsruhe GmbHR 2011, 308; OLG Oldenburg ZIP 2011, 2160; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, § 54 Rn 3; Lutter/Hommelhoff/Bayer, § 54 Rn 2.
[873] Lutter/Hommelhoff/Bayer, § 54 Rn 3; Scholz/Priester/Tebben, § 54 Rn 11a; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, § 54 Rn 18.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge