Rz. 1268

Der Herabsetzungsbeschluss muss von den Geschäftsführern[1] in den Gesellschaftsblättern (elektronischer Bundesanzeiger und ggf. durch die Satzung bestimmter weiterer Medien, § 12 Satz 1 und 2 GmbHG) bekannt gemacht werden. Die Bekanntmachung muss die Aufforderung an die Gläubiger der Gesellschaft enthalten, sich bei der Gesellschaft zu melden.

 

Rz. 1269

Darüber hinaus sind der Gesellschaft bekannte Forderungsgläubiger[2], die potentiell zu befriedigen oder sicherzustellen sind[3], sogar durch eine besondere Mitteilung unverzüglich nach Bekanntmachung[4] aufzufordern, sich bei der Gesellschaft zu melden (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG). Die Geschäftsführer haben zu diesem Zweck die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung[5] bekannten Gläubiger aus den Büchern und anderen Unterlagen der Gesellschaft sorgfältig zu ermitteln – tun sie dies nicht, bestehen gegebenenfalls Schadensersatzansprüche der betroffenen Gläubiger nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 58 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG.[6]

 

Rz. 1270

Für nach Bekanntmachung (bis zur Eintragung der Kapitalerhöhung) begründete Forderungen ist umstritten, inwiefern der Gläubigerschutz auch eine besondere Mitteilung an diese Gläubiger fordert.[7] Unabhängig davon, ob man eine derartige generelle Pflicht annimmt, kann sich eine entsprechende Informationspflicht jedenfalls aus allgemeinen Grundsätzen (beispielsweise §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB) ergeben (beispielsweise bei größeren Geschäftsabschlüssen auf Kredit).[8]

 

Rz. 1271

Einer Frist für die besondere Mitteilung an bekannte Gläubiger sieht das Gesetz nicht vor. Im Gläubigerinteresse hat die Mitteilung bestenfalls unverzüglich, jedenfalls aber alsbald[9] nach Bekanntmachung zu erfolgen.

 

Rz. 1272

Die Gläubiger, die sich bei der Gesellschaft melden und der Kapitalherabsetzung nicht zustimmen, sind wegen der erhobenen Ansprüche zu befriedigen oder sicherzustellen (§ 58 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG),[10] sofern nicht bereits eine anderweitige ausreichende Sicherheit besteht.[11] Erfolgt die Befriedigung oder Sicherstellung nicht, kann die Kapitalerhöhung nicht wirksam zur Eintragung angemeldet werden.[12] Zu beachten ist, dass auch bei fälligen Forderungen eine Sicherstellung ausreicht.[13] Für die Sicherheit gelten die §§ 232-240 BGB, d. h. es ist etwa eine Hinterlegung von Geld und unter gewissen Voraussetzungen auch die Stellung eines Bürgen zulässig.

[1] Dies regelt die innergesellschaftliche Kompetenz; wirksam ist auch die Anmeldung durch Geschäftsführer in nicht vertretungsberechtigter Zahl oder Prokurist (Zöllner/Haas, in Baumbach/Hueck, § 58 Rn. 23a; Waldner, in Michalski, § 58 Rn. 15).
[2] Nicht von der Vorschrift erfasst sind dinglich Berechtigte (Priester, in Scholz, § 58 Rn. 49).
[3] Vetter, in MüKo-GmbHG, § 58 Rn. 91; Priester, in Scholz, § 58 Rn. 49.
[4] Waldner, in Michalski, § 58 Rn. 17.
[5] Roth, in Roth/Altmeppen, § 58 Rn. 17; Vetter, in MüKo-GmbHG, § 58 Rn. 91 f.; Priester, in Scholz, § 58 Rn. 51; Lutter/Kleindiek, in Lutter/Hommelhoff, § 58 Rn. 20.
[6] OLG Hamburg, Urteil v. 5.7.2000, 8 U 173/99, GmbHR 2001 S. 392; Lutter/Kleindiek, in Lutter/Hommelhoff, § 58 Rn. 21; Waldner, in Michalski, § 58 Rn. 28.
[7] Dafür: Zöllner/Haas, in Baumbach/Hueck, § 58 Rn. 24; Roth, in Roth/Altmeppen, § 58 Rn. 17; dagegen: Vetter, in MüKo-GmbHG, § 58 Rn. 92; Priester, in Scholz, § 58 Rn. 51; Inhester, in Saenger/Inhester, § 58 Rn. 16.
[8] Vetter, in MüKo-GmbHG, § 58 Rn. 93; Priester, in Scholz, § 58 Rn. 51; Lutter/Kleindiek, in Lutter/Hommelhoff, § 58 Rn. 22.
[9] Unverzüglich: Zöllner/Haas, in Baumbach/Hueck § 58 Rn. 25; Wicke, in Wicke, § 58 Rn. 5; alsbald: Roth, in Roth/Altmeppen, § 58 Rn. 17; Lutter/Kleindiek, in Lutter/Hommelhoff, § 58 Rn. 21; a. A. bis zwei Wochen vor Anmeldung: Vetter, in MüKo-GmbHG, § 58 Rn. 96.
[10] Entgegen dem Wortlaut gewährt die Vorschrift kein Recht auf Befriedigung/Sicherstellung, sondern nur ein Widerspruchsrecht. Einzelheiten in Vetter, in MüKo-GmbHG, § 58 Rn. 116 ff.; Waldner, in Michalski, § 58 Rn. 19 ff.
[11] Vetter, in MüKo-GmbHG, § 58 Rn. 120; Priester, in Scholz, § 58 Rn. 58.
[12] Zöllner/Haas, in Baumbach/Hueck, § 58 Rn. 26; Vetter, in MüKo-GmbHG, § 58 Rn. 97.
[13] Vetter, in MüKo-GmbHG, § 58 Rn. 110; Priester, in Scholz, § 58 Rn. 57.

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