Rz. 94

Eine klassische GmbH kann nicht in eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) umgewandelt werden (vgl. Rdn 89). Diese wird zur klassischen GmbH durch Kapitalerhöhung, nicht durch Umwandlung (vgl. Rdn 93). Ob sie umwandlungsfähig ist, ist wenig geklärt. Im Gesetzgebungsverfahren wurde erfolglos eine ausdrückliche Regelung angeregt.[303] Daher entscheiden die allgemeinen Grundsätze: Da die Gesellschaft nur eine Sonderform der GmbH (vgl. Rdn 86) darstellt, kommt sie mE für alle Arten der Umwandlung in Betracht, die nicht das Mindesthaftkapital der GmbH voraussetzen.[304] Das folgt nicht zuletzt aus der Regierungsbegründung, wonach sie gerade keine besondere Rechtsform, sondern Sonderform der GmbH ist, für die alle Vorschriften des GmbHG und des gesamten Rechts gelten, die die GmbH betreffen[305] (vgl. Rdn 86).

[303] Vgl. Schreiben der Bundesnotarkammer zur Anhörung im BT-Rechtsausschuss, abrufbar unter www.bundestag.de/ausschuesse.
[304] Tettinger, Konzern 2008, 75, 77; Bormann, GmbHR 2007, 897, 899; Freitag/Riemenschneider, ZIP 2007, 1485, 1491; Meister, NZG 2008, 767; Veil, GmbHR 2007, 1080, 1084; Rousseau/Hoyer, GmbHR 2016, 1023; Heidinger in Henssler/Strohn, § 3 UmwG Rn 12 (dort auch zur Frage, ob die UG (haftungsbeschränkt) als aufnehmender Rechtsträger im Rahmen einer Verschmelzung ohne Durchführung einer Kapitalerhöhung in Betracht kommt); Lutter/Hommelhoff/Lutter/Kleindiek, § 5a Rn 69; MüKo/Rieder, § 5a Rn 49 ff. hebt entscheidend auf das Verbot von Sacheinlagen ab.
[305] Regierungsbegründung, BT-Drucks 16/6140, S. 31.

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