Rz. 118

Beschlüsse der Gesellschafter oder Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag können die im Grundsatz allumfassende Geschäftsführungsbefugnis (vgl. Rdn 107) beschränken und bestimmte (Arten von) Geschäfte(n) an die Zustimmung der Gesellschafter oder eines anderen Organs binden.[411] So können die Gesellschafter in ihnen wichtig erscheinenden Fragen unmittelbaren Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen. Die Zustimmungsbedürftigkeit beschränkt grundsätzlich nicht die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer gem. § 37 Abs. 2 GmbHG (vgl. Rdn 110). Eine Frage der Beratung im Einzelfall ist, ob der Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte durch (grundsätzlich mit einfacher Mehrheit änderbar[412]) Gesellschafterbeschluss, Geschäftsordnung oder Gesellschaftsvertrag festgelegt wird. Häufig ist die Festlegung durch einfachen Gesellschafterbeschluss oder Geschäftsordnung der durch Gesellschaftsvertrag vorzuziehen, da sich der Bedarf für Beschränkungen schnell ändern kann und diese nicht für alle Geschäftsführer gleichermaßen gelten müssen. Die vertragliche Beschränkung kann z.B. Sinn machen, wenn die Gesellschafter Dritte auf die Beschränkung aufmerksam machen oder z.B. der Minderheit garantieren wollen, dass der Katalog nur durch eine ordentliche Satzungsänderung abänderbar ist. Bei mehreren Geschäftsführern empfiehlt sich regelmäßig die Regelung ihrer internen Aufgabenverteilung und des Gangs der Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung (vgl. Rdn 125).

[411] Auch unabhängig von solchen Regeln gelten Beschränkungen: Z.B. darf der Geschäftsführer ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung nicht langjährige Geschäftspolitik ändern oder lang etablierte Zusammenarbeit mit einem anderen Unternehmen beenden, BGH NJW 1991, 1681.

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