Rz. 351

Die Liquidatoren müssen die GmbH-Geschäfte abwickeln, Forderungen einziehen, Verpflichtungen erfüllen[1299] und das Vermögen versilbern. Sie können alle Aktiva und Passiva an eine Person verkaufen. Zu Beginn der Liquidation haben sie eine Liquidationseröffnungsbilanz nebst Bericht aufzustellen, danach für jedes Jahr einen Jahresabschluss/Lagebericht und schließlich eine Schlussbilanz.[1300] Nach Schuldentilgung und Ablauf des Sperrjahres (§ 73 GmbHG, vgl. Rdn 350) sind die Liquidatoren gem. § 72 GmbHG berechtigt und verpflichtet, das verbliebene Vermögen auf die Gesellschafter zu verteilen. Der BGH sieht § 73 GmbHG als zwingendes Kapitalerhaltungsgebot; eine dagegen verstoßende Vermögensverteilung begründet einen Erstattungsanspruch der GmbH gegen die Gesellschafter analog § 31 GmbHG ohne Erfordernis einer Unterbilanz als Folge der Auszahlung; Vorabausschüttungen auf einen erwarteten Liquidationserlös stehen nach dem BGH unter dem stillschweigenden Vorbehalt, dass nach der abschließenden Liquidationsbilanz auf die Empfänger tatsächlich ein entsprechender Erlös entfällt; falls nicht, bestehe ein konkludent vereinbarter Rückzahlungsanspruch.[1301] Liquidatoren, die gegen § 73 Abs. 1 S. 2 GmbHG verstoßen, haften nach § 73 Abs. 3 GmbHG der GmbH auf Ersatz der verteilten Beträge solidarisch. Anspruchsinhalt ist der Ersatz des Schadens, der den Gläubigern durch verbotene Auszahlungen entsteht. Anspruchsvoraussetzung ist (vermutetes, mit Entlastungsmöglichkeit) Verschulden der Liquidatoren. Der Beweis für die Bekanntheit liegt grundsätzlich bei der GmbH; der Liquidator muss Unkenntnis substantiieren und seine Behauptungen ggf. beweisen.[1302] Der Anspruch verjährt gem. § 73 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 43 Abs. 4 GmbHG innerhalb von fünf Jahren, wobei die Verjährung mit der Vornahme der pflichtigen Handlung (Vermögensverteilung) beginnt.[1303] Entgegen der zuvor h.M. ist nach dem BGH § 73 Abs. 3 GmbHG kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der übergangenen Gesellschaftsgläubiger; diese können die Liquidatoren daher grundsätzlich nicht unmittelbar auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.[1304] Vgl. zur Haftung der Liquidatoren wie Geschäftsführer nach § 64 GmbHG a.F./§ 15b InsO n.F. Rdn 124.

[1299] Hinsichtlich umstrittener Verbindlichkeiten vgl. die Gläubigerschutzvorschriften des § 73 GmbHG.
[1300] Vgl. neben den Kommentierungen zu § 71 GmbHG insb. Scherrer/Heni, Liquidation-Rechnungslegung; Förster, Die Liquidationsbilanz; Schmidt, Liquidationsbilanzen und Konzernbilanzen.
[1301] BGH GmbHR 2009, 712; vgl. dazu K. Schmidt, DB 2009, 1971, wonach bei § 73 GmbHG die bilanzielle Betrachtungsweise des § 30 GmbHG idF des MoMiG nicht gilt.
[1302] Vgl. zu allem Roth/Altmeppen, § 73 Rn 14 ff.; Baumbach/Hueck/Haas, § 73 Rn 12 ff.
[1303] BGH v. 19.11.2019 – II ZR 233/18, ZIP 2020, 318 Rn 31 ff., bei Rn 34 ff. zur verjährungshemmenden Wirkung der Geltendmachung durch Mahnbescheid (Frage hinreichender Individualisierung); BGHZ 179, 344 Rn 12.
[1304] BGH v. 13.3.2018 – II ZR 158/16, BGHZ 218, 80 Rn 12 ff.; wie BGH zuvor Bork/Schäfer/Servatius, § 73 Rn 15; MüKo/Müller, § 73 Rn 43; am Schutzgesetzcharakter zweifelnd Roth/Altmeppen, § 73 Rn 22 f.; Schutzgesetz bejahend Baumbach/Hueck/Haas, § 73 Rn 22; Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, § 73 Rn 14; Scholz/Schmidt, § 73 Rn 32. allerdings eröffnet der BGH doch die Möglichkeit direkter Inanspruchnahme: Wenn nämlich ein Liquidator bei der Vermögensverteilung an die Gesellschafter eine Verbindlichkeit der GmbH gegenüber einem Gläubiger nicht berücksichtigt habe, sei der Liquidator dem Gläubiger analog §§ 268 Abs. 2 S. 1, 93 Abs. 5 AktG unmittelbar bis zur Höhe der verteilten Beträge verpflichtet, wenn die Gesellschaft im Handelsregister bereits gelöscht sei. BGH v. 13.3.2018 – II ZR 158/16, BGHZ 218, 80 Rn 30 ff.; BGH v. 19.11.2019 – II ZR 233/18 Rn 16 hebt hervor, dass BGHZ 218, 80 eine Konstellation betreffe, bei der lediglich ein Gläubiger vorhanden ist.

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