Rz. 350

Die Liquidatoren müssen gem. § 65 Abs. 2 GmbHG in den durch Gesellschaftsvertrag für die Bekanntmachungen bestimmten öffentlichen Blättern (§ 12 GmbHG, allg. Musterformulierung siehe Rdn 51)[1297] die Auflösung der GmbH bekannt geben und ihre Gläubiger auffordern, sich zu melden. Bekanntzumachen sind volle Firma und Sitz der GmbH. Anders als bei der Parallelregelung zur Kapitalherabsetzung (vgl. Rdn 265) brauchen bekannte Gläubiger nicht gesondert benachrichtigt zu werden. Mit der Bekanntmachung beginnt gem. § 73 Abs. 1 GmbHG die Jahresfrist ("Sperrjahr"), vor deren Ablauf das GmbH-Vermögen nicht auf die Gesellschafter verteilt (vgl. Rdn 351) bzw. die Beendigung der Liquidation nicht in das Handelsregister eingetragen werden darf.[1298] Verzögerung/Verletzung der Bekanntmachung kann zu Schadensersatzpflicht der Liquidatoren gem. §§ 43 Abs. 1 und 2, 71 Abs. 4 GmbHG gegenüber der GmbH führen – nicht aber gegenüber Gläubigern (Haftung insoweit nur bei Vermögensverteilung vor Ablauf des Sperrjahres, vgl. Rdn 351).

[1297] Nach OLG Stuttgart GmbHR 2011, 38 muss in allen im Gesellschaftsvertrag festgelegten Blättern publiziert werden.
[1298] Nach h.M. Einhaltung des Sperrjahrs vor Eintragung entbehrlich, wenn kein verteilungsfähiges Vermögen vorhanden ist, OLG Naumburg GmbHR 2002, 858; Scholz/Schmidt, § 74 Rn 1; Baumbach/Hueck/Haas, § 74 Rn 2a.

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