Rz. 68

Ansonsten entspricht die Gründung durch einen Bevollmächtigten der durch den Gesellschafter. Bei der Anmeldung zum Handelsregister sind die Vollmachten der Vertreter gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG einzureichen.[232] Wegen der Versicherungen gem. § 8 Abs. 2 und 3 GmbHG ist die Anmeldung der Gesellschaft beim Handelsregister nach deren Praxis[233] nicht durch Bevollmächtigte möglich. Die Gesellschaft kann diese aber ermächtigen, die Anmeldung zu ändern, zu ergänzen oder zurückzunehmen.

[232] Das Registergericht prüft im Eintragungsverfahren stets die Vertretungsbefugnis z.B. der handelnden Organe einer juristischen Person von Amts wegen; das erfordert positiven Nachweis der Befugnis, nicht lediglich Glaubhaftmachung, OLG Nürnberg v. 26.1.2015 – 12 W 46/15, GmbHR 2015, 196.
[233] Vgl. aber OLG Köln DB 1986, 2376.

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