Rz. 249

Ist die Gefahr einer Verjährung nicht gegeben, kann der Berechtigte auch zunächst nur Auskunfts- und Wertermittlungsklage erheben. Muss nach Abschluss derselben Zahlungsklage erhoben werden, entstehen lediglich die eingangs bereits erwähnten höheren Prozesskosten. Ein Auskunftsanspruch kann grundsätzlich nicht durch einstweilige Verfügung erzwungen werden.

 

Rz. 250

Schwierigkeiten bestehen in der Praxis aber oftmals bei der Antragstellung. Der Antrag auf Auskunft ist möglichst konkret zu fassen, damit er später ggf. vollstreckt werden kann. Nach BGH[335] hat ein Nachlassverzeichnis grundsätzlich über die folgenden Punkte Auskunft zu geben, die sinnvollerweise auch der Antrag enthalten sollte:

die beim Erbfall tatsächlich vorhandenen Gegenständen und Forderungen (Aktiva);
alle Nachlassverbindlichkeiten (Passiva);
alle Schenkungen, auch Pflicht- und Anstandsschenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat und die in den fiktiven Nachlass fallen könnten; bezüglich ehebezogener Zuwendungen[336] sowie Zuwendungen, die unter Nießbrauchs- und Wohnrechtsvorbehalt erfolgten, auch über einen Zehnjahreszeitraum hinaus;
alle ungeklärten Zuwendungen und Veräußerungen, deren Umstände es nahelegen, es handele sich wenigstens zum Teil um eine Schenkung, auch über einen Zehnjahreszeitraum hinaus;[337]
alle an Abkömmlinge erfolgten Zuwendungen, die nach §§ 2050 ff. BGB ausgleichspflichtig sind;[338]
den Güterstand, in dem der verheiratete Erblasser gelebt hat;
ob der Erblasser mit Pflichtteilsberechtigten einen notariellen Erbverzicht vereinbart hat;
Vorlage der entsprechenden Verträge[339] und Belege.[340]
 

Rz. 251

Unabhängig von einem konkret gefassten Antrag geht die Rechtsprechung[341] beim Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB zu Recht davon aus, dass es einer genauen Umschreibung der einzelnen Handlungen zur Erfüllung der Auskunftspflicht aus prozessökonomischen Gründen nicht unbedingt bedürfe. Ausreichend ist es auch, lediglich auf Auskunft zu klagen und im anschließenden Vollstreckungsverfahren die geforderte Leistung nach den oben genannten Voraussetzungen zu präzisieren.

 

Rz. 252

Das Urteil muss somit keine genaue Umschreibung der vorzunehmenden Auskunftserteilung enthalten. Dem Schutz des Vollstreckungsschuldners wird nach der Rechtsprechung[342] dadurch Rechnung getragen, dass der Pflichtteilsberechtigte zunächst seinen Antrag konkretisieren muss, über welchen Vertrag oder über welches Ereignis der Verpflichtete Auskunft zu geben hat. Dem Verpflichteten ist danach rechtliches Gehör zu gewähren und eine Frist zur Erbringung der geforderten Information unter Androhung des Zwangsmittels nach § 888 ZPO zu setzen. Erst nach Ablauf der Frist darf das Gericht das Zwangsmittel verhängen.[343]

[335] BGH LM § 2314 Nr. 5.
[336] BGHZ 116, 167.
[337] Grüneberg/Weidlich, § 2314 BGB Rn 9b.
[338] BGH FamRZ 1965, 135.
[339] Grüneberg/Weidlich, § 2314 BGB Rn 9b.
[340] Musielak/Voit/Foerste, § 253 ZPO Rn 32.
[341] OLG Hamburg FamRZ 1988, 1213.
[342] BGH FamRZ 1983, 454; BGH NJW 1983, 1056.
[343] OLG Hamburg FamRZ 1988, 1213; OLG Hamm NJW-RR 1987, 766; Saenger/Kießling, § 888 ZPO Rn 16.

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