Rz. 233

Dem pflichtteilsberechtigten Erben steht gegenüber dem beschenkten Miterben neben dem Auskunftsanspruch nach § 242 BGB konsequenterweise auch ein Wertermittlungsanspruch zu. Problematisch und in der Rechtsprechung des BGH bisher unterschiedlich entschieden ist die Frage, ob auch dem pflichtteilsberechtigten Erben gegenüber dem Beschenkten i.S.v. § 2329 BGB nach § 242 BGB überhaupt ein Wertermittlungsanspruch zustehen kann.

 

Rz. 234

Dies ist im Senatsurteil vom 4.12.1980[314] verneint worden. Der Auskunftsanspruch des pflichtteilsberechtigten Miterben nach § 242 BGB gegen den nach § 2329 BGB Beschenkten beinhaltet demnach grundsätzlich keinen Wertermittlungsanspruch.[315] Anders dagegen der BGH in seinem Urteil vom 8.7.1985.[316] Hier wurde dem Berechtigten ein Wertermittlungsanspruch zugesprochen. So hat letztlich auch der BGH[317] in seiner neueren Entscheidung entschieden und dem pflichtteilsberechtigten Erben einen Wertermittlungsanspruch nach § 242 BGB gegenüber dem nach § 2329 BGB Beschenkten zugesprochen, wenn der Pflichtteilsberechtigte die Kosten für die Wertermittlung selbst übernimmt.

[314] LG Kleve NJW-RR 1987, 782; BGH NJW 1981, 2051.
[315] So auch BGHZ 107, 200 mit der Begründung, dass der Beschenkte mit dem Erlangten nur in Höhe eines Fehlbetrags nach § 2329 Abs. 2 BGB haftet.
[316] BGH FamRZ 1985, 1249.
[317] BGHZ 108, 393.

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