Rz. 32

Für die Kostenfestsetzung sind die §§ 103107 ZPO entsprechend anzuwenden, § 85 FamFG.

a) Welche Kosten sind erstattungsfähig?

Kosten, "die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren", z.B. Fahrtkosten, Anwaltsgebühren, Kopiekosten etc.

b) Verfahren, § 104 ZPO

Beteiligter A reicht Kostenrechnung ein; Beteiligtem B wird rechtliches Gehör gewährt; Rechtspfleger erlässt Kostenfestsetzungsbeschluss ("Die vom Beteiligten B an den Beteiligten A zu erstattenden Kosten werden auf … EUR festgesetzt.")

c) Rechtsmittel

Statthafter Rechtsbehelf ist die sofortige Beschwerde, § 104 Abs. 3 ZPO.[25] Dabei ist zu beachten, dass der Beschwerdewert 200 EUR übersteigen muss, § 567 Abs. 2 ZPO.

[25] Vgl. dazu HK-ZPO/Gierl, § 104 Rn 46 ff.

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