Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten
Leitsatz (amtlich)
Beansprucht der Kläger mit der Klage Ersatz von vorgerichtlichen Sachverständigenkosten und schließen die Parteien im Interesse der Erledigung des Rechtsstreits einen Vergleich, kann der Beklagte ggü. der Geltendmachung der Sachverständigenkosten im Kostenfestsetzungsverfahren die materiell-rechtliche Einwendung erheben, der Vergleich gelte auch diese Kosten ab.
Normenkette
ZPO §§ 91, 104
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 16.08.2001; Aktenzeichen 11 O 224/06) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Frankfurt (Oder) vom 16.8 2001 - 11 O 224/06 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 2/3, die Beklagte 1/3.
Gründe
I. Der Kläger kaufte bei dem beklagten Autohaus ein Kfz. Mit der Klage begehrte er wegen Mängeln und eines Vorschadens des Fahrzeugs Rückabwicklung des Kaufvertrages. Vorgerichtlich hatte er einen Sachverständigen eingeschaltet, der Vorschaden und Mängel festgestellt hatte. Bestandteil der Klageforderung war neben dem Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises auch ein Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten i.H.v. 1.635,14 EUR.
Das LG stellte durch Beschluss v. 15.6.2007 fest, dass zwischen den Parteien ein Vergleich zustande gekommen ist, wonach die Parteien im Interesse der Erledigung des Rechtsstreits das streitbefangene Fahrzeug gegen ein anderes Fahrzeug getauscht haben. Nach der Kostenregelung des Vergleichs trägt jede Partei die Kosten des Rechtsstreits zur Hälfte.
Das LG setzte den Streitwert auf 12.621,51 EUR fest. Darin enthalten sind die vom Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten.
Der Rechtspfleger des LG hat mit Beschl. vom 16.8.2007 die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf insgesamt 216,26 EUR festgesetzt und dabei die vom Kläger im Rahmen der Kostenfestsetzung angemeldeten Sachverständigenkosten i.H.v. 1.635,14 EUR als nicht berücksichtigungsfähig angesehen.
Gegen diesen Beschluss, der ihm am 5.9.2007 zugestellt worden ist, wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er geltend macht, die Sachverständigenkosten seien erstattungsfähig, weil ihm die persönlichen Voraussetzungen gefehlt hätten, um substantiiert den Klageanspruch darlegen zu können.
Die Beklagte hat gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ebenfalls sofortige Beschwerde eingelegt und darin beanstandet, dass der Kläger eine 1,3 Verfahrensgebühr zur Ausgleichung angemeldet habe. Da die Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen sei, vermindere sich im gerichtlichen Verfahren die angefallene Verfahrensgebühr auf die Hälfte. Die Beklagte hat ihre sofortige Beschwerde zurückgenommen.
Der zuständige Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 19.3.2008 dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und ihn dem Brandenburgischen OLG zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Wert der Beschwer beträgt für den Kläger 817,57 EUR und übersteigt damit den Beschwerdewert von 200 EUR.
Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
1. Die vom Kläger aufgewandten außergerichtlichen Sachverständigenauslagen können im Rahmen der Ausgleichung nicht berücksichtigt werden.
a) Zwar spricht vieles dafür, dass die Privatgutachterkosten im vorliegenden Fall als erstattungsfähig angesehen werden können.
Die Rechtsprechung hat für die Kostenfestsetzung nach den §§ 103, 104 ZPO Grundsätze entwickelt, nach denen zu ermitteln ist, ob die Kosten für ein von einer Partei eingeholtes Gutachten, ein sog. Privatgutachten, erstattungsfähig sind oder nicht. Die Kosten von Privatgutachten sind danach grundsätzlich nicht zu erstatten. Es ist Aufgabe des Gerichts, Beweisaufnahmen durch Einholung von Sachverständigengutachten durchzuführen.
Die Kosten für vorprozessual erstattete Privatgutachten können jedoch ausnahmsweise als Kosten des Rechtsstreits angesehen werden. Insoweit genügt es nicht, wenn das Gutachten irgendwann in einem Rechtsstreit verwendet wird, sondern das Gutachten muss sich auf den konkreten Rechtsstreit beziehen und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden sein. Deshalb sind diejenigen Aufwendungen, die veranlasst werden, bevor sich der Rechtsstreit einigermaßen konkret abzeichnet, nicht erstattungsfähig (BGH, Beschl. v. 17.12.2002, VI ZB 56/02, m.w.N., zitiert nach Juris Rz. 7).
Weitere Voraussetzung ist, dass der Auftrag an den Privatsachverständigen zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war, § 91 ZPO. Die Beurteilung dieser Frage hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei diese die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmun...