Rz. 12

Soweit eine unterhaltsrechtliche Anrechnung nicht stattfindet, kann die Abfindung als Vermögensposition im Zugewinn Bedeutung haben.[19]

 

Praxistipp:

Vereinbarungen über die Einbeziehung (oder Nichteinbeziehung) der Abfindung in den Zugewinn bedürfen gem. § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB der notariellen Form.[20]

 

Rz. 13

Damit sind Konflikte zwischen unterhaltsrechtlicher Anrechnung und Berücksichtigung im Zugewinn vorprogrammiert, die in Rechtsprechung und Literatur unter dem Stichwort "Doppelverwertungsverbot" diskutiert werden (dazu § 10 Rdn 21 ff. und § 3 Rdn 68 ff.). Damit ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit gemeint: Geld kann nur einmal ausgegeben werden und damit auch nur einmal ausgeglichen werden.[21]

[20] Burschel, FamRB 2014, 82.
[21] Ausführlich zum Doppelverwertungsverbot siehe Viefhues, FuR 2013, 610 und 2013, 674, Götsche, FuR 2014, 202.

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