Rz. 44

Der Unterhaltspflichtige muss ggf. auch die Substanz seines Vermögens zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht einsetzen (§ 1603 Abs. 1 BGB).

 

Rz. 45

Beim Ehegattenunterhalt ist eine gesetzliche Billigkeitsregelung in den in § 1577 Abs. 3 BGB und § 1581 Satz 2 BGB gegeben. Beim Verwandtenunterhalt (Kindesunterhalt, Elternunterhalt) gilt auch hier § 1603 Abs. 1 BGB, wonach nur derjenige nicht unterhaltspflichtig ist, der bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Hierzu außerstande ist jedoch nicht, wer über verwertbares Vermögen verfügt.[63]

 

Rz. 46

 

Praxistipp:

Soweit Vermögen vorhanden ist, muss also in diesem Rahmen auch das Kapital verbraucht und der Vermögensstamm verwertet werden.
Eine Ausnahme gilt dann, wenn dies mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre.[64]
Vermögenserträge (Zinsen, Dividenden, Mieten, Pacht usw.) zählen zu den Einkünften!
[63] BGH v. 21.11.2012 – XII ZR 150/10, NJW 2013, 301 = FamRZ 2013, 203 mit Anm. Hauß = FuR 2013, 155.
[64] OLG München FamRZ 2000, 307.

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