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Als letzte Bedingung verlangt § 13a Abs. 9 S. 1 Nr. 3 ErbStG eine Beschränkung der Abfindung für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft. Erforderlich ist hierbei die Beschränkung der Abfindung auf einen Betrag unter dem gemeinen Wert der Beteiligung, wobei das Maß dieser Beschränkung gleichzeitig auch über den Umfang des Wertabschlags nach § 13a Abs. 9 S. 3 ErbStG entscheidet.

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