Rz. 61

Für die Durchführung von Einzelseminaren nach § 2b Abs. 1 StVG gilt § 36 Abs. 3 und Abs. 4 FeV mit der Maßgabe, dass die Gespräche in drei Sitzungen von jeweils 90 Minuten Dauer durchzuführen sind (§ 36 Abs. 5 FeV).

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