Rz. 61
Für die Durchführung von Einzelseminaren nach § 2b Abs. 1 StVG gilt § 36 Abs. 3 und Abs. 4 FeV mit der Maßgabe, dass die Gespräche in drei Sitzungen von jeweils 90 Minuten Dauer durchzuführen sind (§ 36 Abs. 5 FeV).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen