Rz. 28

Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre,

wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVG angeordnet worden ist,
wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die FE entzogen worden ist oder der Inhaber der FE auf sie verzichtet hat.

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