Rz. 19

Es erfolgt eine schriftliche Verwarnung und zwingend auszusprechende Empfehlung einer verkehrspsychologischen Beratung (innerhalb von zwei Monaten), wenn der Betroffene

nach Teilnahme an einem Aufbauseminar
innerhalb der jetzt vierjährigen Probezeit
eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen

begangen hat.

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