Rz. 87

Dritte Voraussetzung für die Kostenübernahme für ein privates Gutachten ist zunächst, dass die Erstattung erfolgt durch einen öffentlich bestellten technischen Sachverständigen. Die öffentliche Bestellung kann erfolgt sein aufgrund § 36 GewO oder anderer bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen. Grund für diese Einschränkung ist, dass diesen Personen durch die mit der Bestellung verbundene Beeidigung eine besondere Glaubwürdigkeit verliehen wird. Zum anderen soll die Beschränkung auf öffentlich bestellte Sachverständige Gewähr dafür bieten, dass die Rechtsschutzversicherer nicht Kosten für einen nicht hinreichend sachkundigen Gutachter aufzuwenden haben.[45]

 

Rz. 88

Weiter muss der Gutachter auf technischem Gebiet bestellt sein, also insbesondere sachverständig sein auf dem Gebiet der Unfallanalyse, z.B. Rekonstruktion von Bewegungsabläufen, Beurteilung von Ampelphasenschaltungskurs oder auf dem Gebiet von Fahrzeugmängeln, z.B. Defekte an der Brems- oder Lenkanlage, Reifenmängel etc.[46]

 

Rz. 89

Die Kosten für Privatgutachten auf anderen Gebieten, z.B. Medizin, hat der Rechtsschutzversicherer nicht zu übernehmen. Hier kann es jedoch zu einer Berührung der Kompetenzen kommen zwischen Medizin und technischem Sachverstand, etwa bei der Feststellung, welche Geschwindigkeit beim Zusammenstoß gegeben war und ob diese Geschwindigkeit die – behauptete – HWS-Schleuderverletzung verursacht haben kann.

[45] Harbauer, ARB (75), § 2 Rn 128.
[46] Harbauer, ARB (75), § 2 Rn 128.

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