Rz. 18

Die Leistungen des Sozialgerichts-Rechtsschutzes sind gegenüber anderen Leistungsarten der ARB eingeschränkt, wobei es gegenüber den ARB 75 keine sachlichen Veränderungen gegeben hat.

Der Sozialgerichts-Rechtsschutz bezieht sich nur auf die gerichtliche Wahrnehmung der Interessen des Versicherungsnehmers bzw. der mitversicherten Personen.

 

Rz. 19

Der Versicherungsschutz beginnt erst mit der Einreichung einer Klage oder eines sonstigen zulässigen Antrags bei einem deutschen Sozialgericht. Zu den Sozialgerichten zählen auch die Landessozialgerichte und das Bundessozialgericht. Auch die Berufung und die Revision in einer Sache, für die das Sozialgericht zuständig ist, sind versichert.

 

Rz. 20

Beide Einschränkungen sind an sich für die ARB nicht typisch. In allen anderen Leistungsarten sind die Beratung und die außergerichtliche Interessenwahrnehmung, außer im Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht sowie im Steuer-Rechtsschutz, mitversichert. Dies gilt nicht für den Sozialgerichts-Rechtsschutz.

 

Rz. 21

Es gibt Rechtsschutzversicherer, die einen erweiterten Rechtsschutz im Sozialgerichts-Rechtsschutz anbieten (siehe § 24 Rn 41).

 

Rz. 22

Nicht versichert ist:

die Beratung des Versicherungsnehmers in einer sozialrechtlichen Angelegenheit,
die außergerichtliche Interessenwahrnehmung,
die Stellung eines Antrages bei einem Sozialversicherungsträger,
die Einlegung eines notwendigen Widerspruches (Vorverfahren) gegen den Bescheid eines Sozialversicherungsträgers.
 

Rz. 23

Nicht versichert ist auch die bloße Überprüfung eines Widerspruchsbescheides, wenn der Rechtsanwalt zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Klage nicht Erfolg versprechend ist. Die hierfür fällig Gebühr ("Abrategebühr") wird vom Rechtsschutzversicherer nicht übernommen.[3] Gelangt der Rechtsanwalt hingegen zu dem Ergebnis, dass eine Anfechtungsklage Erfolg versprechend ist, so besteht für die Klageeinlegung Rechtsschutz. Für die außergerichtliche Überprüfung fällt dann keine gesonderte Gebühr an. Diese Kosten gehen in der Prozessgebühr auf.

 

Rz. 24

Versicherungsschutz besteht nicht nur für eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt eines Sozialversicherungsträgers. Versichert ist auch die Untätigkeitsklage nach § 88 SGG. Dies gilt auch im Hinblick auf eine einstweilige Anordnung, sofern diese zulässig ist.[4]

Versicherungsschutz genießt der Versicherungsnehmer als Kläger, Beklagter und als Beigeladener (§ 69 SGG).[5]

 

Rz. 25

Versicherungsschutz besteht nur für Klageverfahren vor einem deutschen Sozialgericht. Der übliche örtliche Geltungsbereich des § 6 ARB 2010 hat hier keine Bedeutung. Wichtig ist dies insbesondere für Versicherungsnehmer, die zeitweise im Ausland gearbeitet haben und von dort Leistungen eines Sozialversicherungsträgers erhalten. Klagen gegen solche ausländischen Sozialversicherungsträger vor einem ausländischen Gericht sind nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Diese Bestimmung dürfte angesichts der Freizügigkeit, d.h. der freien Wahl eines Arbeitsplatzes in den Staaten der Europäischen Union, auf Dauer nicht mehr haltbar sein, da insoweit ein sinnvoller Versicherungsschutz nicht gewährleistet ist.

 

Rz. 26

Rechtsschutz für die gerichtliche Interessenwahrnehmung besteht in den Rechtsgebieten, die aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen in die Zuständigkeit eines deutschen Sozialgerichts fallen.

 

Rz. 27

Die Sozialgerichte entscheiden nach § 51 SGG[6] u.a. über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten:

in Angelegenheiten der Gesetzlichen Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte wegen Leistungen nach § 23 SGB I, gegen die Deutsche Rentenversicherung,
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen und der privaten Pflegeversicherung wegen Leistungen nach §§ 21 und 21a SGB I, gegen die gesetzlichen Krankenkassen und Ersatzkassen, auch in Ihrer Eigenschaft als Pflegeversicherung,
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Leistungen nach 22 SGB VII, gegen die Berufsgenossenschaften,
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit wegen der Leistungen nach § 19 SGB III, gegen die Bundesagentur für Arbeit,
in Angelegenheiten des Arbeitslosengelds II, das derzeitig zur einer erheblichen Anzahl von Klagen führt. Auch hier muss allerdings vor der versicherten Klageeinreichung, Widerspruch gegen den Bescheid der zuständigen Arbeitsgemeinschaft (neu: Jobcenter), auf eigene Kosten des Versicherungsnehmers, eingelegt werden,
in Angelegenheiten der Sozialhilfe (SGB XII) seit dem 1.1.2005 und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB I). Hier können die Bundesländer aber die Zuständigkeit auf die Verwaltungsgerichte verlagern. Hiervon macht nur das Land Bremen Gebrauch,
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad, und bei Fragen der Einziehung, Berichtigung, Verlängerung von Schwerbehindertenausweisen nach SGB IX,
öffentlich rechtl...

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