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Da der Gesetzgeber Immobilien und Betriebe grundsätzlich mit dem vollen Verkehrswert bewertet, verlieren Gestaltungen zur Ausnutzung von Bewertungsunterschieden in der Erbschaftsteuer teilweise ihre Bedeutung. In Einzelfällen ist es jedoch noch möglich, dass die Steuerwerte unter dem gemeinen Wert liegen. Denn die gesetzlichen Bewertungsverfahren sind immer vereinfachte Annäherungen an den gemeinen Wert, so dass auch nach heutigem Recht noch erhebliche Bewertungsdifferenzen eintreten können. Dies ist insbesondere bei Ein- und Zweifamilienhäusern und bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Fall. Auf die jeweiligen Einzelfälle wird im Folgenden an der jeweiligen Stelle hingewiesen.

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