Rz. 243
Gem. § 236 Abs. 2 S. 1 ZPO muss der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand diejenigen Umstände benennen, aus denen die Wiedereinsetzungsgründe hergeleitet werden sollen. Der Berufungskläger muss dabei darlegen, weshalb er ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten.
Rz. 244
Bis zur Beschlussfassung über die Wiedereinsetzung muss der Berufungskläger eidesstattliche Versicherungen vorlegen, um die Tatsachen, aus denen sich die Wiedereinsetzungsgründe ergeben sollen, glaubhaft zu machen.
Rz. 245
Hinweis
Die erforderlichen Glaubhaftmachungen sollten dem Wiedereinsetzungsantrag direkt beigefügt werden, um einer überraschenden Berufungszurückweisung nach § 522 Abs. 1 ZPO wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist entgegenzuwirken.
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