Rz. 129
Geht innerhalb der Berufungsfrist kein vollständiger Prozesskostenhilfeantrag ein, kann gleichwohl die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden, sofern der verspätete Eingang des Prozesskostenhilfeantrags unverschuldet ist und innerhalb der Frist des § 234 ZPO nachgeholt wird.[198]
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