Rz. 188

Die Übermittlung von Schriftsätzen durch Telefax ist gem. § 130 Nr. 6 ZPO ausdrücklich anerkannt. Voraussetzung ist, dass der Absender das Ausgangsschriftstück eigenhändig unterzeichnet und das Schriftbild der Unterschrift auf der Kopie wiedergegeben wird.[296]

 

Rz. 189

 

Hinweis

Die aus einem Blankoexemplar ausgeschnittene und auf die Telefax-Vorlage eines bestimmenden Schriftsatzes geklebte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten einer Partei erfüllt nicht die an eine eigenhändige Unterschrift zu stellenden Anforderungen.[297]

 

Rz. 190

Ferner muss das Fax unmittelbar an das Empfangsgerät des Gerichts gesendet werden.[298] Probleme entstehen, wenn durch die Einreichung eines Fax die Berufungsfrist gewahrt werden soll und das Fax vom Empfangsgerät des Gerichts nicht fristgerecht in vollständiger Form ausgedruckt wird.

 

Rz. 191

 

Hinweis

In diesen Fällen kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erreicht werden, wenn:

das Gericht nicht ordnungsgemäß für die Zugangsbereitschaft des Empfangsgerätes Sorge getragen hat,[299]
das Sendegerät vom Büropersonal des Anwalts nicht ordnungsgemäß bedient worden ist, der Anwalt aber nachweisen kann, sein Büropersonal sorgfältig ausgewählt, geschult und stets überwacht zu haben[300] oder
das Büropersonal die Faxnummer unrichtig herausgesucht hat, der Anwalt aber eine Büroorganisation nachweisen kann, die eine Überprüfung der versandten Telefaxe auf die Verwendung der zutreffenden Empfängernummern gewährleistet, wozu gehört, dass aus dem Sendefaxgerät regelmäßig Einzelnachweise ausgedruckt werden, aus denen sich die störungsfreie Übermittlung sämtlicher Seiten der Schriftstücke ergibt.[301]

Ferner darf die Berufungsfrist im Rechtsmittelkalender erst gestrichen werden, wenn der Sendebericht als Einzelnachweis die ordnungsgemäße Übermittlung, und zwar:

das Zustandekommen der Verbindung,
die richtige Empfängernummer und
die korrekte Anzahl der übermittelten Seiten

bestätigt hat.[302]

[298] BGH NJW 1994, 1879; BGH NJW 1988, 762.
[302] OLG München NJW 1993, 2447; OLG Köln VersR 1995, 852; BGH NJW 1995, 665.

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