Rz. 400

Auch der Berufungsbeklagte kann Vollstreckungsschutzanträge stellen; entsprechende Anträge müssen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden (näher Rdn 269 f.).

 

Rz. 401

Da das Berufungsgericht von Amts wegen gem. §§ 525, 308 Abs. 2 ZPO über die Kosten und gem. § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO über die Zulassung der Revision entscheidet, sind entsprechende Anträge entbehrlich. Gleichwohl ist es sinnvoll, wenn der Berufungsbeklagte hilfsweise für den Fall des Unterliegens die Zulassung der Revision beantragt, damit das Berufungsgericht über die Zulassung ausdrücklich entscheidet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge