Rz. 269

Anträge gem. §§ 712, 711 Abs. 2 und 710 ZPO können vor Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gestellt werden (§ 714 ZPO). Nach § 712 ZPO kann der Berufungskläger beantragen, dass ihm die Befugnis gegeben werden soll, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung auch dann abzuwenden, wenn der Gläubiger seinerseits Sicherheit leistet. Erfolgversprechend ist ein solcher Antrag aber nur, wenn der Berufungskläger glaubhaft machen kann, dass ihm die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

 

Rz. 270

 

Hinweis

In der Praxis bedeutungsvoll ist der Vollstreckungsschutzantrag regelmäßig nur für den Beklagten (da der Kläger ja nur eine Vollstreckung im Hinblick auf die Kosten befürchten muss). In der Revisionsinstanz kann der Vollstreckungsschutzantrag nach §§ 719, 707 ZPO nicht nachgeholt werden.[407] Eine Ausnahme besteht, wenn die Einstellungsgründe im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung von dem Berufungsgericht noch nicht vorlagen oder noch nicht vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht werden konnten.[408] Wird gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt und wird beim Rechtsbeschwerdegericht beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 570 Abs. 3 Hs. 1 ZPO die Vollziehung der Entscheidung der ersten Instanz auszusetzen, steht dem Erfolg eines hierauf gerichteten Antrags aber nicht entgegen, dass der Antragsteller in der Berufungsinstanz keinen Schutzantrag nach § 712 Abs. 1 S. 1 ZPO gestellt hat.[409]

[407] BGH BeckRS 2018, 623; BGH NJW 1983, 455.
[408] BGH MDR 1980, 553.

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