Rz. 213

Liegt eine Einwilligung des Berufungsgegners zur Fristverlängerung vor, bedarf es zur Bewilligung der Fristverlängerung keiner weiteren Gründe.[329] Die Einwilligung des Berufungsbeklagten in die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist muss nicht in Schriftform beigebracht werden. Sie kann vom Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers eingeholt und gegenüber dem Gericht anwaltlich versichert werden.[330]

 

Rz. 214

 

Hinweis

Die Einwilligung sollte frühzeitig eingeholt werden, damit für den Fall der Versagung genügend Zeit vorhanden ist, die Berufungsbegründung notfalls auch innerhalb der laufenden Berufungsbegründungsfrist zu fertigen. Hat der Berufungsbeklagte eine einstweilige Verfügung erwirkt, darf er die Einwilligung im Eigeninteresse nicht erteilen, um die Gefahr einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit zu meiden.

 

Rz. 215

Eine bewilligte Fristverlängerung ist auch dann wirksam, wenn die erforderliche Einwilligung des Prozessbevollmächtigen des Gegners nicht vorgelegen hat.[331] Ob das auch gilt, wenn der Vorsitzende von dem Rechtsmittelführer bewusst getäuscht worden ist, hat der BGH bislang offengelassen.[332]

 

Rz. 216

 

Hinweis

Der Berufungsgegner kann Missverständnissen entgegenwirken, indem er nach Bewilligung einer ersten Fristverlängerung um einen Monat dem Gericht mitteilt, mit einer weiteren Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht einverstanden zu sein. Das Gericht wird dann regelmäßig Nachfrage halten, wenn dennoch unter Verweis auf eine Einwilligung des Gegners eine nochmalige Verlängerung beantragt wird.

 

Rz. 217

Die Bedeutung dieses Verlängerungstatbestands liegt bei der "zweiten" Fristverlängerung. Die Verlängerung um bis zu einen Monat kann auch ohne Einwilligung des Gegners unter wenig strengen Voraussetzungen (näher Rdn 210 ff.) erreicht werden. Für die "erste" einmonatige Verlängerung sollte daher nicht beim Gegner angefragt werden, um dessen Geduld nicht überzustrapazieren, falls eine weitere Verlängerung erforderlich wird.

 

Rz. 218

 

Hinweis

Der Berufungskläger darf nicht darauf vertrauen, dass ihm ohne Einwilligung des Gegners eine zweite Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist über einen bereits zugebilligten Monat hinaus bewilligt wird.[333]

[329] Vgl. auch Musielak/Voit/Ball, § 520 ZPO Rn 8.

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