Rz. 210

Gem. § 520 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO kann die Berufungsbegründungsfrist vom Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt (§ 520 Abs. 2 S. 2 ZPO). Ohne Einwilligung des Gegners ist eine Verlängerung lediglich um maximal einen Monat möglich, wenn die Fristverlängerung nach freier Überzeugung des Vorsitzenden den Rechtsstreit nicht verzögert (§ 520 Abs. 2 S. 3 Alt. 1 ZPO) oder der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt (§ 520 Abs. 2 S. 3 Alt. 2 ZPO). Eine darüber hinausgehende Fristverlängerung setzt also eine Zustimmung des Gegners voraus.[322]

[322] Vgl. zusammenfassend etwa BGH NJW-RR 2017, 1145.

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