Rz. 326

Klageänderung, Aufrechnung und Widerklage sind keine Angriffs- und Verteidigungsmittel. Sie unterfallen daher nicht den Präklusionsvorschriften der §§ 530, 531 ZPO. Zur Begründung erweiterter Anträge vorgetragene Tatsachen und Beweismittel können daher nicht nach diesen Vorschriften als verspätet zurückgewiesen werden.[503] Die Zulässigkeit von Klageänderung, Aufrechnung und Widerklage richtet sich vielmehr nach § 533 ZPO.[504] Änderungen des Klageantrags nach § 264 ZPO sind auch in der Berufungsinstanz nicht als Klageänderung anzusehen, so dass § 533 ZPO auf sie keine Anwendung findet.[505] Die Abgrenzung zwischen neuen Tatsachen und Klageänderung/Aufrechnung richtet sich nach dem Streitgegenstandsbegriff.

 

Rz. 327

 

Beispiel

Die Geltendmachung eines Anspruchs aus abgetretenem Recht auch bei einem einheitlichen Klageziel stellt einen anderen Streitgegenstand als die Geltendmachung aus eigenem Recht dar, weil der der Klage zugrunde gelegte Lebenssachverhalt im Kern geändert wird, wenn die Klage statt auf eigenes auf fremdes Recht gestützt wird. Daher ist § 533 ZPO einschlägig.[506]

 

Rz. 328

 

Hinweis

Eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz liegt auch dann vor, wenn diese bereits in erster Instanz, allerdings nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereicht wurde. Dies gilt auch dann, wenn ein Schriftsatznachlass gewährt worden ist. Nach §§ 261 Abs. 2, 297 ZPO müssen Sachanträge spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden.[507]

[503] BGH NJW 2017, 491, 492.
[505] BGH NJW 2015, 2812, 2813.
[506] BGH NJW 2007, 2414, 2415.
[507] BGH BeckRS 2017, 133092.

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