Rz. 39

Die Zulassungsberufung hat nur dort Bedeutung, wo der Beschwerdegegenstand den Wert von 600 EUR nicht übersteigt; anderenfalls ist die Berufung grundsätzlich nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auch ohne Zulassung des erstinstanzlichen Gerichts zulässig. Über die Zulassung der Berufung entscheidet bereits das erstinstanzliche Gericht gem. § 511 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 ZPO von Amts wegen. Ein ausdrücklich formulierter Zulassungsantrag ist nicht erforderlich. Allerdings kann es sinnvoll sein, die Zulassung der Berufung anzuregen.

 

Rz. 40

 

Hinweis

Die Berufung ist unabhängig vom Wert der Beschwer zulässig bei der Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil gem. § 514 Abs. 2 S. 2 ZPO und bei der Anschlussberufung nach § 524 ZPO.

 

Rz. 41

Fehlt es an einem Ausspruch zur Berufungszulassung, ist die Berufung nicht zugelassen.[82] Eine Zulassung liegt dann auch nicht in der Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung.[83] Eine nachträgliche Zulassung ist grundsätzlich nicht eröffnet (zur Anhörungsrüge § 14 Rdn 100 ff.).[84]

 

Rz. 42

 

Hinweis

Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, obwohl das Gericht die Berufung im Urteil zulassen wollte und dies nur versehentlich unterblieben ist, kann der Ausspruch über die Zulassung im Wege des Berichtigungsbeschlusses nach § 319 Abs. 1 ZPO nachgeholt werden. Voraussetzung ist hierfür, dass das Versehen des Gerichts nach außen hervorgetreten und selbst für Dritte ohne Weiteres erkennbar ist.[85]

 

Rz. 43

Ist das erstinstanzliche Gericht insbesondere aufgrund eines von ihm festgesetzten höheren Streitwerts ersichtlich von der Statthaftigkeit der Berufung auch ohne Zulassung ausgegangen, muss – bei tatsächlich zu niedrigem Streitwert – die Zulassungsentscheidung vom Berufungsgericht nachgeholt werden.[86]

 

Rz. 44

Eine beschränkte Zulassung der Berufung ist unter denselben Voraussetzungen wie die beschränkte Revisionszulassung möglich.[87] Das erstinstanzliche Gericht kann also die Zulassung der Berufung gegen sein Urteil auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränken, der Gegenstand eines Teil- oder Grundurteils sein kann und auf den der Berufungskläger selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte.[88] Die Beschränkung muss nicht im Tenor ausgesprochen werden; sie kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben.[89]

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