Rz. 100

Durch das ZPO-Reformgesetz aus dem Jahre 2001 wurde § 321a ZPO[64] eingeführt.[65] Er sollte bei Verletzungen des Grundsatzes auf rechtliches Gehör eine Entlastung des Bundesverfassungsgerichts dadurch bewirken, dass zunächst das entscheidende Gericht überprüfen sollte, ob ihm ein derartiger Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs unterlaufen ist. Dabei war und ist dieser Rechtsbehelf nach seinem Wortlaut auf nicht anfechtbare Entscheidungen begrenzt.

 

Rz. 101

Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30.4.2003[66] wurde der Gesetzgeber aufgefordert, das System der außerordentlichen Rechtsbehelfe zu kodifizieren und dabei insbesondere auch die Verstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör umfassend zu regeln. Auf der Grundlage dieses Beschlusses wurde das Anhörungsrügengesetz[67] erarbeitet, welches zum 1.1.2005 in Kraft trat. Dieses Gesetz enthielt auch eine umfassende Änderung des § 321a ZPO, die den Anwendungsbereich der Vorschrift wesentlich erweiterte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass durch das Anhörungsrügengesetz auch Vorschriften aus anderen Verfahrensordnungen[68] geändert oder neu eingeführt wurden.[69] In Verfahren, die unter die Regelungen des FamFG fallen, ist § 44 FamFG zu beachten, der jedoch inhaltlich weitgehend der Regelung in § 321a ZPO entspricht. Da nach § 113 FamFG für Ehesachen und Familienstreitsachen § 44 FamFG keine Anwendung findet, ist für diese Verfahren § 321a ZPO einschlägig.

[64] Siehe Muster Rdn 150.
[65] Ausführlich Polep/Rensen, S. 5 ff.
[66] NJW 2003, 1924.
[67] Gesetz v. 9.12.2004, BGBl I 2004, 3220.
[69] Zu Einzelheiten siehe Treber, NJW 2005, 97, 98.

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