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Die Regelungen zur Bestellung mehrerer Betreuer in § 1817 Abs. 1, Abs. 3 BGB n.F. entsprechen inhaltlich weitgehend denen in § 1899 Abs. 1, Abs. 3 BGB a.F. Grundsätzlich ist dies auf ehrenamtliche Betreuungen beschränkt, bei denen dafür oft ein Bedürfnis besteht, z.B. bei mehreren Kindern des Betroffenen.

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