Rz. 16
▪ | Definition in § 19 Abs. 1 BtOG |
▪ | Vorrang des Ehrenamtes, § 1816 Abs. 5 S. 1 BGB n.F. |
▪ | Grundsätzliche Pflicht zur Übernahme, § 1819 BGB n.F. |
▪ | Befreiungen für Ehrenamtliche (siehe § 12 Rdn 15–34) |
▪ | Kein Verbot der Entgegennahme von Schenkungen und Erbschaften (siehe § 2 Rdn 28–48) |
▪ | Führungszeugnis muss vorgelegt werden, § 21 Abs. 2 BtOG |
▪ | Eignung und Zuverlässigkeit, §§ 21 Abs. 1, 23 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 BtOG |
▪ | Begleitungs- und Unterstützungsvereinbarung mit der Betreuungsbehörde, § 22 BtOG |
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