Rz. 53

Für einen zusätzlichen Terminsvertreter kann nach dem Gesetz Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich nicht bewilligt werden (Ausnahme: Beweisanwalt vor dem ersuchten Richter). Die Vorschriften der § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 121 Abs. 4 ZPO; § 76 Abs. 4 FamG sehen im Übrigen die Beiordnung eines Terminsvertreters nicht vor.

 

Rz. 54

Die Kosten eines Terminsvertreters können aber als Auslagen geltend gemacht werden.[55]

 

Beispiel 30: Kosten eines Terminsvertreters als Auslagen

Der in Hannover wohnende Antragsgegner wird vor dem FamG Köln auf Zahlung von 6.000,00 EUR in Anspruch genommen. Ihm wird ein Hannoveraner Anwalt im Wege der Verfahrenskostenhilfe ohne Einschränkung beigeordnet, da ein Anspruch auf einen Verkehrsanwalt besteht. Zum Verhandlungstermin reist der Hannoveraner Anwalt allerdings nicht selbst an, sondern beauftragt im eigenen Namen einen Terminsvertreter und vereinbart mit ihm ein Pauschalhonorar in Höhe von 200,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer.

Wäre der Hannoveraner Verfahrensbevollmächtigte selbst zum Termin angereist, hätte die Landeskasse Reisekosten zahlen müssen in Höhe von:

 

...
Fahrtkosten Pkw, Nr. 7003 VV, 2 × 295 km × 0,30 EUR/km   177,00 EUR
... Tage- und Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 Nr. 3 VV   70,00 EUR
  Zwischensumme 247,00 EUR  
...      

Da die aus der Landeskasse zu übernehmenden Reiskosten höher liegen als die Kosten des Terminsvertreters und diese durch dessen Einschaltung erspart worden sind, kann der Anwalt diese Kosten als Auslagen gem. Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV i.V.m. §§ 670, 675 BGB aus der Landeskasse erstattet verlangen.

[55] OLG Hamm AGS 2014, 194 = MDR 2014, 308 = FamFR 2013, 564; OLG Brandenburg AGS 2008, 293 = MDR 2007, 1287 = AnwBl 2007, 728 = FamRZ 2008, 628 = NJ 2007, 229.

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