Rz. 39

Die Frage, ob eine Einschränkung der Beiordnung hätte vorgenommen werden müssen, spielt dann keine Rolle, wenn uneingeschränkt beigeordnet worden ist. In diesem Fall ist die uneingeschränkte Beiordnung für das Verfahren auf Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Anwalts auch dann bindend, wenn der Anwalt nur zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts hätte beigeordnet werden dürfen. Der Anwalt erhält daher in diesem Fall seine gesamten Reisekosten aus der Landeskasse.[42]

 

Beispiel 21: Reisekosten des auswärtigen Anwalts (uneingeschränkte Beiordnung)

Dem in Köln ansässigen Antragsgegner wird vor dem FamG Köln ein Anwalt aus Düsseldorf ohne Einschränkung beigeordnet.

Die Beiordnung hätte hier zwar nur zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts erfolgen dürfen, da ein Kölner Mandant keinen Anwalt aus Düsseldorf benötigt. Ungeachtet der fehlerhaften Beiordnung ist diese jedoch bindend. Die Landeskasse muss die Reisekosten des Düsseldorfer Anwalts zahlen.

[42] KG AGS 2010, 612 = JurBüro 2011, 94 = MDR 2011, 327 = Rpfleger 2011, 217 = FamRZ 2011, 835 = NJW-Spezial 2010, 764 = RVGreport 2011, 118; OLG Düsseldorf AGS 2014, 196 = NJW-Spezial 2014, 253.

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