Rz. 50

Die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen spielt z.B. bei einer befristeten Arbeitszeiterhöhung oder der befristeten Übertragung einer bestimmten (Führungs-)Funktion eine Rolle. Nach der Rechtsprechung des BAG[99] ist für ab dem 1.1.2002 getroffene Vereinbarungen über die Befristungen einzelner Arbeitsvertragsbedingungen ein sachlicher Grund nicht erforderlich. Die Angemessenheit und somit Wirksamkeit der Befristung einzelner Vertragsbedingungen richtet sich ausschließlich nach den §§ 305 ff. BGB. Unwirksam ist eine Befristung daher, wenn der Arbeitnehmer durch die Befristung entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird. Dabei ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Im konkreten Fall sind die Interessen des Arbeitgebers an der befristeten Arbeitszeiterhöhung zwar für überwiegend erachtet worden, aber das BAG hat auch klargestellt, dass die Ungewissheit über den künftigen Arbeitskräftebedarf nicht ausreicht, um die Befristung der Arbeitszeiterhöhung zu rechtfertigen. Besteht allerdings ein sachlicher Grund für die Befristung im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG, liegt regelmäßig keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers vor.[100]

 

Rz. 51

Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG erfasst nicht die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.[101] Daher kann eine befristete Erhöhung der Arbeitszeit auch mündlich wirksam vereinbart werden, wenn das Arbeitsverhältnis als solches unbefristet fortbesteht.[102] Dennoch ist stets zu einer schriftlichen Vereinbarung zu raten. Dies gilt schon deshalb, weil in der Praxis die Unterscheidung zwischen der Befristung des gesamten Vertrages und der Befristung lediglich einzelner Arbeitsbedingungen nicht immer eindeutig ist.

 

Praxishinweis

Will der Arbeitnehmer die Rechtmäßigkeit der Befristung einzelner Vertragsbedingungen überprüfen lassen, so findet die Drei-Wochen-Frist des § 17 S. 1 TzBfG keine Anwendung.[103] Vielmehr kann der Arbeitnehmer bis zur Grenze der Verwirkung eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO erheben.[104] In der Praxis ist eine Klagerhebung innerhalb der Drei-Wochen-Frist zu empfehlen.

[99] BAG v. 18.6.2008, AP TzBfG § 14 Nr. 52; BAG v. 27.7.2005, NZA 2006, 40.
[100] BAG v. 8.8.2007, NZA 2008, 229; Lunk/Leder, NZA 2008, 504.
[101] BAG v. 18.6.2008, AP TzBfG § 14 Nr. 52.
[103] BAG v. 4.6.2003, ZTR 2003, 579; ErfK/Müller-Glöge, § 17 TzBfG Rn 4a.

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