Rz. 179

Darüber hinaus muss der Verfügungsgrund mit den herkömmlichen Mitteln glaubhaft gemacht werden,[309] also möglichst mit Urkunden oder eidesstattlichen Versicherungen von Zeugen. Das Angebot einer mündlichen Zeugenaussage ist bei dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein untaugliches Mittel, weil sie dazu führen kann, dass keine Beschlussverfügung ergeht, sondern mündliche Verhandlung anberaumt wird.

 

Rz. 180

 

Hinweis

§ 12 Abs. 2 UWG enthält eine Sonderbestimmung zum Verfügungsgrund. Danach können zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935, 940 ZPO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Die Vorschrift befreit den Antragsteller im Verfügungsverfahren lediglich von der sonst bestehenden Verpflichtung, auch den Verfügungsgrund darzulegen und ggf. glaubhaft zu machen. Insoweit begründet § 12 Abs. 2 eine widerlegliche tatsächliche Vermutung der Dringlichkeit.[310] Der Antragsgegner muss darlegen und glaubhaft machen, dass der Verfügungsgrund nicht vorliegt. Probleme entstehen hier, wenn der Antragsgegner nicht weiß, seit wann der Antragsteller die die Verfügung begründenden Umstände kennt.[311] Kann er nicht glaubhaft machen, dass der Antragsteller bereits seit einer mehr als ausreichenden Zeit Kenntnis hat, bleibt es bei der tatsächlichen Vermutung, dass ein Verfügungsgrund besteht.

§ 12 Abs. 2 UWG gilt unmittelbar nur für Unterlassungsansprüche nach UWG. Ob und inwieweit sie auch für Unterlassungsansprüche aufgrund anderer Gesetze analog anzuwenden sind, ist umstritten.[312]

Ausdrücklich ist ihre entsprechende Anwendbarkeit nur in § 5 UKlaG angeordnet.

Wie lang die Frist zwischen Kenntniserlangung vom Rechtsverstoß bis zum Antrag auf Erlass der Verfügung sein darf, ist grundsätzlich Frage des Einzelfalls. Die Rechtsprechung dazu ist sehr uneinheitlich und reicht von einem Monat bis zu sechs Monaten.[313] Die Dringlichkeit kann jedoch auch noch im Verfügungsverfahren entfallen. Es gibt zahlreiche "Tricks", wie die Dringlichkeit durch Verfahrensverzögerung nachträglich entfallen kann.[314] Das Ausnutzen der Rechtsmittelfristen führt noch nicht zum Wegfall der Dringlichkeit, da diese Fristen ansonsten ausgehöhlt würden.[315] Entsprechendes muss für Verzögerungen zumindest für ernsthafte Vergleichsgespräche gelten. Im Übrigen hängt es von einer Einzelfallbewertung ab, wie sich Anträge auf Schriftsatzfrist, Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung und die Ausnutzung dieser Frist oder Anträge auf Vertagung und das Einverständnis des Antragsstellers mit der Vertagungsbitte des Gegners auswirken.[316]

 

Rz. 181

Bei der Sicherungsverfügung liegt der Verfügungsgrund in der objektiven Besorgnis, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes der Individualanspruch vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO). Darauf muss sich die Glaubhaftmachung beziehen.[317]

 

Rz. 182

Da auch die Leistungsverfügung auf einer summarischen Prüfung beruht und aufgrund ihrer Befriedungsfunktion zumindest die Gefahr einer endgültigen Entscheidung besteht, werden an die Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes erhöhte Anforderungen gestellt.[318]

[309] MüKo-ZPO/Drescher, § 935 Rn 21 ff.
[311] Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, § 12 Rn 3.13.
[312] Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, § 12 Rn 3.14.
[313] Vgl. im einzelnen Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, § 12 Rn 3.15b.
[314] Traub, GRUR 1996, 709 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung.
[315] Str., so aber KG WRP 2010, 129, 136; OLG Hamburg GRUR-RR 2018, 27, 29.
[316] Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, § 12 Rn 3.16.
[317] MüKo-ZPO/Drescher, § 935 Rn 15 ff.
[318] OLG Rostock OLGR 2001, 560, 562.

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