Rz. 258
Bei der Aktiengesellschaft regelt § 237 AktG die Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien sowie die Zwangseinziehung. Diese findet jedoch nicht in einem Eilverfahren statt, sondern richtet sich nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung, § 237 Abs. 2 S. 1 AktG.
Rz. 259
Umstritten ist, ob ein Ausschluss eines Aktionärs aus wichtigem Grund auch dann möglich ist, wenn die Satzung keine Einziehungsgestattung nach § 237 Abs. 1 S. 2 AktG enthält. Die soll nach h.M. dann möglich sein, wenn die beschlossene Einziehung im Gesellschaftsinteresse liegt und erforderlich sowie verhältnismäßig ist.[394]
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