Rz. 1725

Sind die Hausangestellten Arbeitnehmer im lohnsteuerlichen Sinn, unterliegt der Arbeitslohn auch grds. dem üblichen Lohnsteuerabzug nach §§ 39b und c EStG. Unter den Voraussetzungen des § 40a Abs. 2 EStG kommt bei teilzeitbeschäftigten Hausangestellten eine Lohnsteuerpauschalierung in Betracht.

 

Rz. 1726

Liegt eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten gem. § 8a SGB IV vor, leistet der Arbeitgeber eine Pauschalabgabe i.H.v. insgesamt 12 % des Arbeitslohns und zwar

5 % an die gesetzliche Rentenversicherung, § 168 Abs. 1 Nr. 1c, § 172 Abs. 3a SGB VI,
5 % an die gesetzliche Krankenversicherung, § 249b S. 2 SGB V und
2 % Pauschalsteuer (entfällt bei Versteuerung über Lohnsteuerbescheinigung), § 40a Abs. 2 EStG.
 

Rz. 1727

Zusätzlich sind vom Arbeitgeber 1,6 % des Arbeitslohns als Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung und 0.9% für U1 (Krankheit) und 0,29% für U2 (Mutterschutz) gem. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 AAG i.V.m. den bei der Minijob-Zentrale geltenden Umlagesätzen zu tragen.

 

Rz. 1728

Beschäftigte im Privathaushalt haben die Möglichkeit, auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten. Den Unterschiedsbetrag zum vollen Betrag, das sind seit dem Jahr 2020 13,6 %, trägt dann der Arbeitnehmer.

 

Rz. 1729

Durch das Haushaltsscheckverfahren (www.haushaltsscheck.de) wird die Verwaltungsarbeit vereinfacht. Der Arbeitgeber meldet nur reduzierte Angaben zum Beschäftigungsverhältnis (u.a. Beginn der Beschäftigung, das gezahlte Arbeitsentgelt sowie bei Beendigung das Ende der Beschäftigung) mit einem Vordruck, dem sog. Haushaltsscheck, bei der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in Essen an. Diese berechnet die gesamten Pauschalabgaben und zieht den Betrag über das Lastschriftverfahren vom Privathaushalt ein.

 

Rz. 1730

Eine Betriebsprüfung durch die Rentenversicherungsträger wird bei geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten gem. § 8a SGB IV nicht durchgeführt (§ 28p Abs. 10 SGB IV).

 

Rz. 1731

Die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen ermäßigen gem. § 35a EStG die Einkommensteuer. Gem. § 35a Abs. 1 und Abs. 2 EStG ermäßigt sich die tarifliche ESt auf Antrag um

20 % höchstens 510,00 EUR bei geringfügiger Beschäftigung i.S.d. § 8a SGB IV,
20 % höchstens 4.000,00 EUR bei anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen,

für die aufgrund der Beschäftigungsverhältnisse Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung entrichtet werden und die keine geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV darstellen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge