Rz. 157

Bezogen auf die stets aktuelle Frage des Kündigungsschutzes für Fremdgeschäftsführer enthält nach der Rechtsprechung des 2. Senats des BAG (vgl. BAG v. 11.6.2020 – 2 AZR 374/19, juris Rn 16; BAG v. 21.9.2017 – 2 AZR 865/16, juris Rn 12) das Kündigungsschutzgesetz in § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG eine negative Fiktion, wonach die Vorschriften des ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes nicht in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, gelten. Danach scheidet der Kündigungsschutz des § 1 KSchG für Geschäftsführer aus. Dieser Grundsatz komme auch und gerade dann zum Tragen, wenn das der Organstellung zugrunde liegende schuldrechtliche Anstellungsverhältnis materiell-rechtlich als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren wäre. Der in § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG enthaltene Ausschluss der Organvertreter vom allgemeinen Kündigungsschutz – ohne Rücksicht auf eine etwaige Arbeitnehmerstellung – verstoße nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. An der Stellung als Organmitglied i.S.d. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG ändere sich auch nichts, wenn der Geschäftsführer einer GmbH durch arbeits- oder gesellschaftsrechtliche Weisungen Beschränkungen seiner Vertretungsmacht im Innenverhältnis i.S.d. § 37 Abs. 1 GmbHG unterworfen ist (vgl. BAG v. 21.9.2017 – 2 AZR 865/16, juris).

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