Rz. 253

In der Praxis ist die Konstellation von nicht unerheblicher Relevanz, wonach die Bestellung zum Geschäftsführer (nur) erfolgt, um ihn vom allgemeinen Kündigungsschutz auszuschließen. Dies kann gegen Treu und Glauben verstoßen. Daher kann eine Bestellung zum Geschäftsführer rechtsmissbräuchlich sein, wenn sie allein mit dem Ziel erfolgt, diesen alsbald entlassen zu können (vgl. BAG v. 21.9.2017 – 2 AZR 865/16, juris Rn 36 ff.).

 

Rz. 254

Im Entscheidungsfall kam das BAG zu dem Ergebnis, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Kläger nur deshalb zum Geschäftsführer bestellt worden sei, um ihn vom allgemeinen Kündigungsschutz auszuschließen. Es sei weder ein zeitlicher noch ein sachlicher Zusammenhang der Bestellung im Januar 2011 mit der Kündigung im Februar 2014 zu erkennen. Gegen eine Treuwidrigkeit der Bestellung spreche auch, dass sich mit ihr die übrigen Anstellungsbedingungen deutlich geändert hätten. Im Übrigen habe es eine GmbH nicht allein in der Hand, einen Arbeitnehmer gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG vom allgemeinen Kündigungsschutz auszuschließen, indem sie ihn zum Geschäftsführer bestellt. Eine wirksame Bestellung gem. § 46 Nr. 5 GmbHG bedarf der Annahme durch den Bestellten (vgl. BAG v. 21.9.2017 – 2 AZR 865/16, juris Rn 36 ff.).

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