Rz. 212

Möglich ist die Vereinbarung der Anwendung der materiellen Regeln des Kündigungsschutzgesetzes zugunsten des Organmitglieds. Dies ist zulässig (vgl. BGH v. 10.5.2010 – II ZR 70/09, NZA 2010, 889 = DB 2010, 1518; s.u. Musterformulierung Rdn 246 f.). Die Vertragspartner können auch bei einem freien Dienstvertrag vereinbaren, dass arbeitsrechtliche Regeln gelten sollen. Der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien kann sich in der Weise auch auf die in § 14 Abs. 2 S. 2, § 9 Abs. 1 S. 2, § 10 KSchG geregelte Möglichkeit der Vertragsauflösung beziehen, dass der Gesellschaft im Fall einer wegen fehlender materieller Rechtfertigung unwirksamen Kündigung das Recht eingeräumt werden soll, durch einseitige Erklärung das Anstellungsverhältnis gegen Gewährung einer angemessenen Abfindung aufzuheben, deren Höhe im Rahmen des § 10 KSchG nach Maßgabe der §§ 315 ff. BGB zu bestimmen ist.

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