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Gleichwohl hat der Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 BetrVG Anspruch auf Unterrichtung hinsichtlich der Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, also auch bezüglich der Freien Mitarbeiter. Der Arbeitgeber schuldet insoweit diejenigen Angaben, die der Betriebsrat benötigt, um beurteilen zu können, ob und inwieweit Mitbestimmungsrechte in Betracht kommen.

 

Praxishinweis zur Unterrichtungspflicht

Mit Wirkung zum 1.4.2017 hat der Gesetzgeber in § 80 Abs. 2 BetrVG n.F. und § 92 Abs. 1 S. 1 BetrVG n.F. den Inhalt der bereits bestehenden Informationsrechte des Betriebsrats über den Einsatz von Personen, die nicht im Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber des Betriebes stehen, gesetzlich klargestellt (vgl. BT-Drucks 18/9232, 16, Begründung A II).

In § 80 Abs. 2 S. 1 und 3 BetrVG n.F. (Allgemeine Aufgaben des Betriebsrats) präzisiert der Gesetzgeber die erforderlichen Angaben durch Ergänzungen des Gesetzestextes. Danach umfasst die Unterrichtungspflicht durch den Arbeitgeber in § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG n.F. insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Nach dem neu in das Gesetz eingefügten § 80 Abs. 2 S. 3 BetrVG n.F. gehören zu den erforderlichen Unterlagen, die dem Betriebsrat auf Verlangen zur Verfügung zu stellen sind, auch die Verträge, die der Beschäftigung der in S. 1 genannten Personen zugrunde liegen. Der Betriebsrat muss sein Auskunftsbegehren nach Art und Umfang konkretisieren. Ist dies wegen der großen Zahl freier Mitarbeiter und der Vielfalt von Beschäftigungsmodalitäten unmöglich, kann er zunächst eine Gesamtübersicht zu einem von ihm bestimmten Stichtag verlangen (vgl. BAG v. 25.12.1998, DB 1999, 910 = NZA 1999, 722).

Zum Inhalt des Unterrichtungsanspruchs des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG über Fremdpersonaleinsätze gehört jedoch nicht notwendigerweise eine Verpflichtung zur Namensnennung der einzelnen von den Fremdfirmen eingesetzten Arbeitnehmer. Eine Unterrichtung über den zeitlichen Umfang der Einsätze, den Arbeitsort und die Arbeitsaufgaben der eingesetzten Personen ist jedoch in der Regel geboten (LAG Baden-Württemberg v. 12.10.2022 – 4 TaBV 3/21, juris Ls. 2).

In § 92 Abs. 1 S. 1 BetrVG n.F. (Personalplanung) hat der Gesetzgeber zum Umfang der Pflicht zur rechtzeitigen und umfassenden Unterrichtung des Betriebsrates insoweit klargestellt, als er

Zitat

"einschließlich der geplanten Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen"….

eingefügt hat.

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