Rz. 45

Durch das BetrVG-Reformgesetz vom 23. Juli 2001 wurde § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG insoweit ergänzt, als ausdrücklich klargestellt wird, dass Gegenstand der vom Arbeitgeber geschuldeten Unterrichtung des Betriebsrats auch die Beschäftigung von Personen ist, die in keinem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber (Betriebsinhaber) stehen. Das sind zum einen Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers, wie z. B. Leiharbeitnehmer oder Arbeitnehmer, die aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen des Betriebsinhabers mit Dritten als deren Erfüllungsgehilfen im Einsatzbetrieb tätig werden; dabei kommt es nach der Einfügung des § 80 Abs. 2 Satz 1 HS 2 BetrVG nicht mehr auf eine Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers oder die Ausübung des Weisungsrechts an. Nicht dazu gehören solche Personen, die nur kurzfristig im Betrieb eingesetzt werden und deren Einsatz nicht auf die arbeitstechnische Zwecksetzung des Betriebs gerichtet ist, wie z. B. der Elektriker, der eine defekte Stromleitung zu reparieren hat.[1] Zum anderen können dies auch Personen sein, die keine Arbeitnehmer sind, sondern als freie Mitarbeiter im Rahmen eines Dienstvertrags mit dem Betriebsinhaber beschäftigt werden. Die Klarstellung nimmt die Rechtsprechung des BAG (BAG, Beschluss v. 31.1.1989, 1 ABR 72/87; BAG, Beschluss v. 15.12.1998, 1 ABR 9/98) zu dieser Fragestellung auf, die in den Betrieben zunehmend an Bedeutung gewinnt. Sie soll nach dem Willen des Gesetzgebers dazu beitragen, dass Streitigkeiten der Betriebsparteien über eine entsprechende Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers und eventuelle Verfahren vermieden werden. Voraussetzung ist aber auch in diesem Zusammenhang, dass ein Bezug zu einer möglichen Aufgabe des Betriebsrats besteht. Der Betriebsrat hat nur dann einen Anspruch auf Unterrichtung, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Beteiligungsrecht oder für eine sonstige Aufgabe des Betriebsrats besteht (BAG, Beschluss v. 15.12.1998, 1 ABR 9/98). Dabei genügt es, dass der Betriebsrat die Auskunft benötigt, um feststellen zu können, ob ihm ein Mitbestimmungsrecht zusteht, es sei denn, dieses ist offensichtlich ausgeschlossen. Soweit es um die erstmalige Beschäftigung von Dritten geht, die in keinem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber (Betriebsinhaber) stehen, wird regelmäßig ein Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats zu bejahen sein, da er jedenfalls prüfen können muss, ob eine für die mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 BetrVG erforderliche Eingliederung des Dritten in den Betrieb vorliegt.

Durch das AÜG-Änderungsgesetz wurde mit Wirkung seit dem 1.4.2017 klargestellt, dass die den Arbeitgeber treffende Unterrichtungspflicht insbesondere auch den zeitlichen Umfang des Einsatzes von Fremdfirmenpersonal, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben der Fremdfirmenmitarbeiter umfasst. Dadurch soll der Betriebsrat in die Lage versetzt werden, einen eventuellen Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen und verdeckte Arbeitnehmerüberlassung festzustellen.[2]

[1] So auch Fitting, 31. Aufl. 2022, § 80, Rz. 80.
[2] BT-Drucks. 18/10064, S. 2.

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