aa) Befristeter oder unbefristeter Geschäftsführervertrag – Schriftform

 

Rz. 205

Der Dienstvertrag des GmbH-Geschäftsführers kann wahlweise unbefristet oder befristet geschlossen werden. Ein sachlicher Grund ist im Fall der Befristung nicht erforderlich (vgl. OLG Nürnberg v. 30.3.2022 – 12 U 3303/19, juris mit Anm. Haase, jurisPR-ArbR 1/2023 Anm. 7 zur Abgrenzung der Befristung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags nach § 620 Abs. 1 BGB von einem befristeten Ausschluss der ordentlichen Kündigung). Auch die Schriftform ist grds. nicht erforderlich, das NachwG findet für den GmbH-Geschäftsführer keine Anwendung. Im Fall der Befristung wäre die Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG) nur dann zu beachten, wenn es sich (ausnahmsweise) um ein Arbeitsverhältnis handelt (s.o. Rdn 153 ff.). Bei einem üblicherweise geschlossenen Dienstvertrag könnte sich das Schriftformerfordernis bei einer Befristung nur aus einer analogen Anwendung des § 14 Abs. 4 TzBfG ergeben, die abzulehnen ist. Da Geschäftsführerverträge in der Praxis regelmäßig schriftlich geschlossen werden, was unbedingt aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit, auch bei Gesellschafter-Geschäftsführern zwecks Vermeidung der steuerlichen Qualifizierung der Bezüge als verdeckte Gewinnausschüttung (s. unten Rdn 442 ff.), empfehlenswert ist, ist die Fragestellung von Ausnahmen abgesehen eher theoretischer Natur, hat aber große praktische Bedeutung in den sog. Beförderungsfällen (s. unten Rdn 308 ff.).

bb) Vertragslaufzeit – Kündigungsfrist nach BGH und BAG

 

Rz. 206

Von besonderer Bedeutung ist die Vertragslaufzeit. Da der GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich keinen Kündigungsschutz nach dem KSchG genießt (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG, s. aber zur Anwendung von Arbeitnehmerschutzvorschriften für Fremd-GF und Minderheitsgesellschafter-GF aufgrund der EUGH-Rspr. oben Rdn 148 ff., Rdn 166; unten Rdn 211, Rdn 236 ff.), auch keinen Sonderkündigungsschutz (s. aber unten Rdn 245 ff. mit den Besonderheiten bei der Abberufung während der Schwangerschaft nach der Rspr. des EuGH), wird der Geschäftsführer bei Abschluss eines unbefristeten Dienstvertrages zur wirtschaftlichen Absicherung vielfach an einer möglichst langen Kündigungsfrist bzw. bei Abschluss eines befristeten Dienstvertrages an einem möglichst langfristigen Vertrag interessiert sein (vgl. Diller, NZG 2011, 254 f., 255 zu den Möglichkeiten der vertraglichen Abfederung; Platten, GmbHR 2000, 922 zum "Ranking" der Optionen aus Sicht des Geschäftsführers einerseits und des Unternehmens andererseits).

 

Rz. 207

Soweit keine Befristung des Geschäftsführervertrags zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer vereinbart wird, liegt ein unbefristetes Dauervertragsverhältnis vor, welches grds. durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung beendet werden kann. Die gesetzliche Kündigungsfrist für Geschäftsführerdienstverträge, die keine Arbeitsverträge sind, folgt nach der jüngsten Rechtsprechung des 2. Senats des BAG aus § 621 BGB (vgl. BAG v. 11.6.2020 – 2 AZR 374/19, juris Ls; s. auch unten Beispiel Rdn 255 ff.).

 

Rz. 208

Nach der – allerdings älteren – Rspr. des BGH gilt indes als Frist für die ordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses des (Fremd-)Geschäftsführers und des nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers § 622 Abs. 1 und 2 BGB (vgl. BGH v. 26.3.1984, BGHZ 91, 217 = NJW 1984, 2528; Henssler/Strohn/Oetker, § 35 GmbHG, Rn 178/179/179a m.w.N.; Scholz/Uwe H. Schneider/Sven H. Schneider, GmbHG, § 35 Rn 472), d.h. die Vier-Wochen-Frist zum 15. oder Ende eines Monats sowie die verlängerte Kündigungsfrist für den Arbeitgeber je nach Betriebszugehörigkeit des Geschäftsführers bis zu sieben Monaten zum Ende eines Kalendermonates ab 20-jähriger Beschäftigung. Es bleibt abzuwarten, ob der BGH der Linie des BAG zu § 621 BGB folgen wird. Zu begrüßen wäre, wenn der BGH bei seiner Linie zu § 622 BGB bliebe (s. auch unten Rdn 255 ff.):

 

Rz. 209

Denn die bereits relativ kurzen Kündigungsfristen des § 622 BGB (nach BGH) – und erst recht die Fristen des § 621 BGB ohne Verlängerung aufgrund Betriebszugehörigkeit (nach BAG) – tragen regelmäßig weder dem Kontinuitätsinteresse der GmbH noch dem Sicherungsinteresse des Geschäftsführers Rechnung und sollten daher vertraglich verlängert werden. Dies ist rechtlich unbedenklich möglich. Als unterste Grenze sind in der Praxis sechs Monate Kündigungsfrist zum Monatsende für beide Vertragsparteien relevant, nicht unüblich sind 12 Monate zum Monats- oder ggf. auch zum (Halb-)Jahresende, aber auch längere Kündigungsfristen bis zu zwei Jahren kommen vor (vgl. zur Kündigungsfrist bei Koppelungsklauseln unten Rdn 258 ff.).

 

Rz. 210

Für den beherrschenden GGF ist das Vereinbaren einer langen Kündigungsfrist eher zweitrangig, da ihm, solange er die Gesellschaft beherrscht, grds. nicht ohne eigene Zustimmung gekündigt werden kann.

 

Praxistipp

1. Brisanz hat die gesetzliche Absicherung des Geschäftsführers durch Kündigungsfristen aufgrund der Entscheidung des BAG v. 11.6.20 – 2 AZR 374/19, juris, bekommen.
2. Nach der Rspr. des BAG folgt – entgegen der Rspr. des BGH – die gesetzliche Kündigungsfrist für Geschäftsführer...

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