Rz. 23

Gem. §§ 34 ff. BBiG ist seit dem 1.4.2007 nach Abschluss des Ausbildungsvertrages dessen Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zu beantragen. Dies ist gem. § 43 Abs. 1 Nr. 3 BBiG Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Unterlässt der Ausbildende die Eintragung, kann dies zu Schadensersatzansprüchen des Auszubildenden und zu Bußgeldern führen (§ 101 Abs. 1 Nr. 8 BBiG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge