Rz. 149

Obwohl der BGH stets den Geschäftsführer aufgrund seiner Organstellung als Repräsentant und Arbeitgeber der GmbH sieht, was die Arbeitnehmereigenschaft nach dieser Sichtweise ausschließt, lässt der BGH die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes auf das Dienstverhältnis des Geschäftsführers zu, soweit die Vertragsparteien die Anwendung der materiellen Regeln des Kündigungsschutzgesetzes vereinbaren (vgl. BGH v. 10.5.2010 – II ZR 70/09; vgl. ferner zur Anwendbarkeit des KSchG aufgrund Auslegung einzelner vertraglicher Regelungen Ginal/Heinemann-Diehl, GWR 2014, 408 ff., 410 m.w.N.).

 

Rz. 150

Die Vertragspartner können auch bei einem freien Dienstvertrag wirksam vereinbaren, dass arbeitsrechtliche Regeln gelten sollen. Der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien kann sich in der Weise auch auf die in § 14 Abs. 2 S. 2, § 9 Abs. 1 S. 2, § 10 KSchG geregelte Möglichkeit der Vertragsauflösung beziehen, dass der Gesellschaft im Fall einer wegen fehlender materieller Rechtfertigung unwirksamen Kündigung das Recht eingeräumt werden soll, durch einseitige Erklärung das Anstellungsverhältnis gegen Gewährung einer angemessenen Abfindung aufzuheben, deren Höhe im Rahmen des § 10 KSchG nach Maßgabe der §§ 315 ff. BGB zu bestimmen ist (vgl. BGH v. 10.5.2010 – II ZR 70/09, juris Rn 15).

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