Rz. 1773

Das vereinbarte Gehalt ist zu den üblichen Zahlungsterminen wie bei einem familienfremden Arbeitnehmer tatsächlich auszuzahlen. Als üblicher Zahlungstermin ist eine laufende, monatliche Gehaltszahlung zugrunde zu legen. Das Arbeitsverhältnis wird daher von der Finanzverwaltung nicht anerkannt, wenn das Gehalt

unregelmäßig,
in monatlichen Teilbeträgen (ratenweise),
kalenderjährlich,
erst bei Auflösung des Arbeitsvertrages oder
in Abhängigkeit von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens

zur Auszahlung gelangt, denn ein familienfremder Mitarbeiter würde im Regelfall nicht auf die übliche monatliche Zahlungsweise verzichten (vgl. u.a. BFH v. 14.10.1981, BStBl II 1982, 119; Stuhrmann, NWB, F. 3, S. 7610).

 

Rz. 1774

Die steuerliche Anerkennung des Ehegatten-Arbeitsverhältnisses fordert ferner eine klare und eindeutige Trennung der Einkommens- und Vermögensbereiche zwischen den beteiligten Ehepartnern (Seier/Seier, ZFE 2006, 164). Die Gehaltszahlung muss demnach auch tatsächlich den Vermögensbereich des Arbeitgeber-Ehegatten verlassen und in die Vermögenspläne des Arbeitnehmer-Ehegatten gelangt sein (BFH v. 22.3.1972, BStBl II 1972, 614). Der BFH sieht in diesen Kriterien eines der wesentlichsten Merkmale überhaupt für den tatsächlichen Vollzug des Arbeitsvertrages. Im Einzelnen gelten nach der BFH-Rspr. folgende Grundsätze:

 

Rz. 1775

aa) Der steuerlichen Anerkennung steht entgegen, wenn

die Bezüge des mitarbeitenden Ehegatten auf ein privates Konto des Arbeitgeber-Ehegatten überwiesen werden, über das dem Arbeitnehmer-Ehegatten lediglich ein Mitverfügungsrecht zusteht, oder einem Unterkonto des Kapitalkontos des Arbeitgeber-Ehegatten überwiesen werden (BFH v. 9.4.1968, BStBl II 1968, 524; BFH v. 15.1.1980, BStBl II 1980, 350; BFH v. 20.10.1983, BStBl II 1984, 298);
der Arbeitnehmer-Ehegatte für seine Tätigkeit Schecks erhält, die auf einem privaten Konto des Arbeitgeber-Ehegatten gutgeschrieben werden (BFH v. 28.2.1990, BStBl II 1990, 548);
dem Arbeitnehmer-Ehegatten Gehaltsteile nicht zum Fälligkeitstermin ausgezahlt, sondern ohne Begründung eines Darlehensvertrags im Unternehmen stehen gelassen werden (BFH v. 14.10.1981, BStBl II 1982, 119);
die Bezüge auf ein sog. "Oder-Konto" überwiesen werden (s. hierzu jedoch die unter Rdn 1779 dargestellten Restriktionen des BVerfG), über das jeder der beiden Ehegatten allein verfügungsberechtigt ist (BFH v. 27.11.1989 – GrS – 1/88, BStBl II 1990, S. 160 = DB 1990, 301; BFH v. 22.3.1972, BStBl II 1972, 614; BFH v. 24.3.1983, BStBl II 1983, 663). Über ein Oder-Konto kann auch der Arbeitnehmer-Ehegatte allein und uneingeschränkt verfügen. Hinzu kommt, dass auch die Gläubiger des Arbeitgeber-Ehegatten im Wege der Kontenpfändung auf dieses Oder-Konto Zugriff nehmen können, und zwar auch gegen den Willen des Arbeitnehmer-Ehegatten.
 

Rz. 1776

bb) Steuerrechtlich unbedenklich sind dagegen folgende Vorgänge:

Teile des Gehalts werden als vermögenswirksame Leistungen nach dem VermBG auf Verlangen des Arbeitnehmer-Ehegatten auf ein Konto des Arbeitgeber-Ehegatten oder auf ein gemeinschaftliches Konto beider Ehegatten überwiesen (BFH v. 19.9.1975, BStBl II 1976, 81);
das Gehalt wird auf ein eigenes Bankkonto des Arbeitnehmer-Ehegatten, für das der Arbeitgeber-Ehegatte eine uneingeschränkte Verfügungsvollmacht besitzt, überwiesen (BFH v. 16.1.1974, BStBl II, 294; BFH v. 27.11.1989 – GrS – 1/88, BStBl II 1990, 160 = DB 1990, 301);
Barauszahlungen, sofern sie nachweisbar sind (vgl. Littmann, §§ 4, 5 EStG Anm. 1859). Empfangsquittungen sind daher unverzichtbar (vgl. auch BFH v. 16.5.1990 – X R 29/87, DStR 1990, 635).

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