Rz. 1779

Bei den vorstehend genannten Kriterien zum "Fremdvergleich" handelt es sich um Indizienmerkmale. Derartige formale Kriterien sind als äußerlich erkennbare Merkmale generell geeignet, um den betrieblichen oder privaten Anlass einer vereinbarten Vermögensverschiebung zwischen Eheleuten zu beurteilen. Ein derartiges Indizienmerkmal darf jedoch dann nicht mehr mit allein ausschlaggebender Bedeutung berücksichtigt werden, da der zu prüfende Sachverhalt nicht beweiswürdig ist, sondern schon aus anderen Gründen mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann. Das BVerfG hat es daher in seiner Entscheidung (BVerfG v. 7.11.1995 – 2 BvR 802/90, DB 1995, 2572) als mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar angesehen, einem Ehegatten-Arbeitsverhältnis allein deshalb die steuerliche Anerkennung zu versagen, weil die Gehaltszahlung auf ein sog. "Oder-Konto" geflossen ist. Nach Ansicht des BVerfG ist die Art der Kontoführung für die Beurteilung der Frage, ob ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis besteht, zwar ein zu beachtendes Kriterium; allerdings hat dieses Kriterium als Prüfungsmaßstab dann keine Bedeutung mehr, wenn die tatsächlich geleistete Arbeit und ihre Entlohnung außer Frage steht (BVerfG v. 7.11.1995, DB 1995, 2574). Ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal der "Art der Kontoführung" existiert somit nach Ansicht des BVerfG nicht; insoweit wird also die bisherige, insoweit restriktivere Rspr. des BFH aufgelockert. Die Art der Kontenführung kann daher für sich allein genommen keinen Aufschluss über die steuerliche Anerkennungsfähigkeit eines Ehegatten-Arbeitsvertrags geben. Ob darüber hinaus das Kriterium des "Fremdvergleichs" – das z.B. im Bereich der Anerkennung (Angemessenheit) von Vergütungen an GGF (vgl. hierzu die ausführliche Darstellung bei Langohr-Plato, Rechtshandbuch Betriebliche Altersversorgung, Rn 1953 ff.) eine mindestens gleich hohe Bedeutung hat – gänzlich obsolet geworden ist (vgl. auch Spindler, DB 1995, 2574, 2575), bleibt der zukünftigen Steuerrechtsprechung überlassen.

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